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  • 22.07.2010 | Selbstanzeige

    Die Grundsatzentscheidung des BGH zu § 371 AO - Fragen über Fragen

    von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

    Der 1. Senat des BGH hat vor dem Hintergrund einer veränderten Wahrnehmung von Steuerstraftaten in der Öffentlichkeit mit seinem Beschluss vom 20.5.10 (1 StR 577/09, Abruf-Nr. 101811) die Neujustierung des Steuerstrafrechts fortgesetzt und das Institut der Selbstanzeige gründlich reformiert (Meyberg, PStR 10, 162 ff.; Salditt, PStR 10, 168 ff.; Weidemann, PStR 10, 175 f.).  

    1. Die Prämissen des Beschlusses

    Es handelt sich dabei zwar um eine Einzelfallentscheidung, aber faktisch wird dem Beschluss eine erheblich weitergehende Wirkung zukommen. Aus den Prämissen des Beschlusses ergeben sich zugleich zahlreiche Fragen bezüglich wichtiger praxisrelevanter Fallgestaltungen, die ausgehend von dem Beschluss des 1. Senats dargestellt werden sollen und bezüglich derer versucht wird, den Beschluss „weiterzudenken“. Es ist hingegen nicht Ziel dieser Darstellung, die Entscheidung des 1. Senats auf ihre Richtigkeit und Sinnhaftigkeit zu untersuchen.  

     

    Der BGH stellt klar, dass es sich nach seiner Ansicht bei § 371 AO um eine Ausnahmevorschrift handele, die restriktiv auszulegen sei. Daraus ergebe sich für die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO, dass sie als Ausnahmen von der Ausnahmevorschrift weit auszulegen seien. Die Privilegierung des Steuerstraftäters durch die Möglichkeit einer dem sonstigen Strafrecht fremden Möglichkeit der Selbstanzeige werde getragen von zwei Gesichtspunkten: Durch die Selbstanzeige sollen einerseits dem Fiskus verborgene Steuerquellen erschlossen werden, und andererseits solle die vollständige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit honoriert werden. Nach Ansicht des BGH komme dabei dem Gesichtspunkt der vollständigen Rückkehr zur Steuerehrlichkeit immer größere Bedeutung zu.  

    2. Folgerungen und Fragen

    Mit dem Erfordernis der vollständigen Rückkehr zur Steuerehrlichkeit werden zahlreiche Fragen aufgeworfen, die für die Praxis der Strafverfolgung von erheblicher Bedeutung sind.  

     

    2.1 Der Umfang der Selbstanzeige