Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Strafverteidigungskosten

    Sind Strafverteidigungskosten bei Steuerhinterziehung als Betriebsausgaben absetzbar?

    von RA Dr. Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation), FA StR, Hannover

    | Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten bei Steuerhinterziehung ist ein komplexes Spannungsfeld. Während Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG abziehbar sind, sind Aufwendungen, die durch eine Straftat veranlasst sind, nicht abziehbar, § 12 Nr. 4 EStG. Zusätzliche Schwierigkeiten ergeben sich, wenn parallel zum Strafverfahren eine Betriebsprüfung durchgeführt wird. Dazu im Einzelnen. |

    1. Gesetzliche Vorgaben sowie aktuelle Rechtsprechung

    Parallel zu einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO findet oft eine steuerliche Betriebsprüfung (BP) nach §§ 193 ff. AO statt, die sich damit befasst, ob die Steuererklärungen korrekt sind. Damit geht es zumindest mittelbar um den Umfang der hinterzogenen Steuern. Fraglich ist, ob und in welchem Umfang die in einem solchen Zusammenhang entstehenden Verteidigungs- und Beratungskosten als Betriebsausgaben abziehbar sind.

     

    Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Entscheidend für die Abzugsfähigkeit ist somit die betriebliche Veranlassung der entstandenen Kosten. Verteidigungskosten im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung sind Aufwendungen, die nicht nur bzw. nicht ausschließlich betrieblich, sondern auch privat veranlasst sind. Die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit dieser Kosten wird daher i. d. R. durch § 12 Nr. 4 EStG eingeschränkt, der bestimmt, dass Aufwendungen, die durch eine Straftat verursacht sind, nicht abzugsfähig sind.