01.09.2003 · Fachbeitrag · Selbstanzeige
Die Tatentdeckung als Sperrgrund
| Neben dem Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung (Braun, PStR 01, 34) und der Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens (Braun, PStR 02, 86) gibt es einen dritten Sperrgrund. Danach ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO), wenn die Tat objektiv entdeckt ist und der Täter dies weiß oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Dem dritten Sperrgrund sind diese Checklisten gewidmet. |
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