· Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung
Aktuelle Probleme bei der Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO
von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, FA StR, FA StrR, Wiesbaden
| Straffreiheit tritt nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. |
1. Objektives und subjektives Tatbestandsmerkmal
Der Begriff der Tatentdeckung kann mit den üblichen strafprozessualen Verdachtsgraden nicht gleichgesetzt werden (BGH 20.05.10, 1 StR 577/09, DStR 10, 1133, 1136, dazu Salditt, PStR 10, 168 ff.). Das Merkmal der Tatentdeckung erfordert mehr als die Kenntnis von Anhaltspunkten, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Anlass geben könnten, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit späterer Aufklärung gegeben ist (Jäger in Klein, AO, § 371 Rn. 60).
Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen, die Tatentdeckung nur objektivisch zu definieren und auf das subjektive Element des Wissens bzw. des „damit-rechnen-müssens“ in § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO zu verzichten (BR-Drucks. 318/10, 77). Dem ist der Bundestag aber nicht gefolgt: das subjektive Element des Wissens bzw. „damit-rechnen-müssens“ ist Gesetz geblieben (SchwarzGBekG, BGBl 11 I, 676).
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