01.10.2003 · Fachbeitrag · Selbstanzeige
Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer
| Hat ein Steuerpflichtiger eine vollständige Selbstanzeige abgegeben und stehen keine Sperrgründe (Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung, Braun, PStR 01, 34; Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens, Braun, PStR 02, 86; Tatentdeckung, PStR 03, 199) der Wirksamkeit entgegen, so hat er sich eine Anwartschaft auf die Strafbefreiung erworben (LG Koblenz wistra 86, 79; BayObLG wistra 90, 159). Erst wenn die hinterzogene Steuer vollständig bezahlt wurde, tritt jedoch die Strafbefreiung in vollem Umfang ein. Der Strafanspruch ist „auflösend bedingt“. Da bei einer versuchten Steuerhinterziehung die Verkürzung noch nicht eingetreten ist, entfällt die Nachzahlungspflicht. |
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