· Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung
Strafbefreiung durch „Teilselbstanzeigen“ und deren nachträgliche Korrektur?
von Dr. Martin Wulf und RA Torben Gravenhorst, Berlin/Köln
| Die große Welle der Nacherklärungen für ausländische Kapitalanlagen ist abgearbeitet. Der auf die Betreuung von Selbstanzeigen entfallende Zeitanteil geht auf das aus alten Jahren bekannte „Normalmaß“ zurück. Bei der Abarbeitung der noch offenen Fälle treten aber bisweilen Fragen zu Tage, die auch in der Zukunft noch Bedeutung haben werden. Dies gilt beispielsweise für die Bedeutung des Vollständigkeitsgebots in den Fällen, in denen die Korrektur eines Fehlverhaltens in mehreren Schritten erfolgt. Diesen Fragen wird hier anhand eines Praxisfalls nachgegangen. |
1. Ausgangsfall
A erzielt laufende Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und aus VuV. Zudem verfügt er über ein den deutschen Finanzbehörden nicht bekanntes Auslandskonto mit namhaften Kapitalerträgen. Er erstellt seine Steuererklärungen selbst und hat keinen Steuerberater beauftragt. Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 reicht er ‒ nach mehreren Mahnungen des FA ‒ zeitgleich im Februar 2015 beim FA ein, wobei er nur die inländischen Einkünfte erklärt und die im Ausland erzielten Kapitalanlagen verschweigt. Die ESt wird erklärungsgemäß auf 30.000 EUR für 2012 und 20.000 EUR für 2013 festgesetzt. Die ausländischen Kapitalerträge betragen rund 30.000 EUR, sodass richtigerweise jeweils eine um 7.500 EUR höhere ESt festzusetzen gewesen wäre. Die Steuerbescheide ergehen im April 2015. Im Sommer 2015 entschließt A sich dann, die Situation mit seinem Auslandskonto zu bereinigen. Er beauftragt einen Steuerberater und reicht seine Einkommensteuererklärung 2014 fristgerecht und vollständig im Dezember 2015 beim FA ein. Parallel berichtigt sein Berater auch die unvollständigen Erklärungen der Vorjahre, einschließlich 2012 und 2013. Das FA erlässt (berichtigte) Steuerbescheide und leitet das Steuerstrafverfahren ein.
Zur Überraschung des A und seines Steuerberaters argumentiert die Strafsachenstelle, die Berichtigung der Jahre 2012 und 2013 aus dem Dezember 2015 stelle keine wirksame Selbstanzeige dar, da bereits die (unvollständigen) Steuererklärungen aus dem Februar als „Teilselbstanzeigen“ anzusehen seien und deshalb das Vollständigkeitsgebot des § 371 AO nicht gewahrt sei.
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