07.01.2008 | Selbstanzeige
Selbstanzeige: Berufsrechtliche Konsequenzen für Rechtsanwälte und Steuerberater
In die Beratung über das Für und Wider einer strafbefreienden Selbstanzeige fließen vielfältige Aspekte ein. Im Blick zu behalten sind sowohl die inhaltlichen und formellen Anforderungen des § 371 Abs. 1 AO (etwa das Erfordernis einer lückenlosen „Materiallieferung“), die drohenden Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO als auch die Nachentrichtung der Steuer als objektive Bedingung der Strafbefreiung (§ 371 Abs. 3 AO).
Daneben sind zahlreiche steuerliche Konsequenzen zu beachten, etwa die fortdauernde Haftung des Steuerhinterziehers und seiner Helfer (§ 71 AO), anfallende Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) oder die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 9 AO).
Neben diesen Kriterien geraten die berufsrechtlichen Konsequenzen der Selbstanzeige häufig ins Hintertreffen. Richter, Beamte und Soldaten haben sich – ungeachtet der mit einer Selbstanzeige „erkauften“ Straffreiheit – nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens oftmals in einem Disziplinarverfahren zu verantworten: Der Grundsatz „ne bis in idem“ gilt insoweit nicht, da Disziplinarstrafen anders als Kriminalstrafen nicht der Ahndung eines Unrechts, sondern der Wiederherstellung und Sicherung der Integrität und des Ansehens der jeweiligen Berufsgruppe dienen (BVerfG 2.5.67, NJW 67, 1654, 1656). Dieser Bereich ist vergleichsweise ausführlich erörtert worden (Brauns, FS Kohlmann, 387, m.w.N.).
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