01.06.2003 · Fachbeitrag · Selbstanzeige
Selbstanzeige des Gehilfen
| Will der steuerliche Berater, der als Gehilfe an der Hinterziehung seines Mandanten teilgenommen hat, Selbstanzeige erstatten, steht die durch das Mandatsverhältnis begründete Pflicht zur Wahrung des Berufgeheimnisses, dessen Verletzung grundsätzlich nach §§ 203, 204 StGB strafbewehrt ist, einer isolierten Selbstanzeige durch den steuerlichen Berater nicht entgegen. |
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