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  • 29.06.2009 | Selbstanzeige

    Sperrwirkung: Enge Auslegung des Tatbegriffs im Zusammenhang mit § 371 Abs. 2 AO

    von Dipl.-Finw. / StAR Volker Radermacher, Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf

    Bei Fahndungsprüfungen hinsichtlich nicht erklärter Auslandskonten stellt sich oft die Frage nach der Herkunft des Vermögens. Im Folgenden wird das Problem erörtert, ob eine Selbstanzeige über mögliche sonstige „Schwarz­einnahmen“ aus anderen Einkunftsquellen, die den Vermögensstamm im Ausland begründet haben, während oder nach einer Durch­suchung gemäß § 371 Abs. 2 AO gesperrt ist.  

    1. Ausgangsfall

    Im Zuge der Ermittlungen wurde der Unternehmer A von der Steuerfahndung wegen Hinterziehung der ESt 2002 bis 2006 aufgesucht und ein Durchsuchungsbeschluss übergeben, der ausschließlich mit nicht erklärten Kapitalerträgen aus einer nicht versteuerten Vermögensanlage in Liechtenstein begründet war. Während der Durchsuchung erklärt A, das Auslandsvermögen stammte im Wesentlichen aus nicht versteuerten Betriebseinnahmen der Jahre 2002 bis 2004. Handelt es sich bei der Nacherklärung um eine wirksame (Teil-)Selbstanzeige?  

    2. Gesetzeszweck des § 371 AO

    Nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO wirkt die Selbstanzeige grundsätzlich nur strafbefreiend, soweit eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO begangen wurde. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begeht eine Steuerhinter­ziehung durch Handeln, wer  

     

    • den Finanzbehörden
    • über steuerlich erhebliche Tatsachen
    • unrichtige und unvollständige Angaben macht
    • und dadurch Steuern verkürzt.

     

    Es wird also auf die einzelne materiell-rechtliche Besteuerungsgrundlage abgestellt und nicht isoliert auf den Steuerbetrag, der auf die Besteuerungs­grundlage entfällt. Auch wenn die Steuerhinterziehung im Wesentlichen ein Erfolgsdelikt - also die Verkürzung der Steuer - als Tat voraussetzt, gilt dieser Tatbegriff jedoch nicht, soweit von der Selbstanzeigemöglichkeit Gebrauch gemacht wird.  

    3. Wirksamkeitssperre des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO