25.08.2010 | Selbstanzeigenberatung
§ 371 AO: Der BGH macht „reinen Tisch“
von RR David Roth, LL.M. oec. und StA Dr. Jost Schützeberg, Aachen
Mit Beschluss vom 20.5.10 hat der BGH für den Bereich der Selbstanzeige eine Grundsatzentscheidung gefällt (BGH 20.5.10, 1 StR 577/09, Abruf-Nr. 101811). Mit ihr wird der Anwendungsbereich der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO stark eingeschränkt. Im Zusammenhang mit angekauften Banken-CDs, dem Rentenbezugsmitteilungsverfahren und der Zinsinformationsverordnung sind in letzter Zeit zahlreiche Selbstanzeigen erstattet worden, deren Wirksamkeit durch die neue Entscheidung nun in Frage gestellt wird.
1. Einleitung
Der Beschluss des BGH vom 20.5.10 zur Selbstanzeige wird von den Steuerstrafverteidigern (dazu Salditt, PStR 10, 168) einerseits und der Finanzverwaltung (Webel, PStR 10, 189; FM NRW 25.6.10, S 0702-9-V A 1, Abruf-Nr. 102433), Rechtsprechung (Meyberg, PStR 10, 162) und Strafjustiz andererseits kontrovers diskutiert. Daneben flankiert der Gesetzgeber bereits im Entwurf des JStG die Verschärfung der Selbstanzeige (Wegner, PStR 10, 145; Schauf/Schwartz, PStR 10, 195).
2. Folgen und offene Fragen
Für die Praxis der Selbstanzeigenberatung sind mit dem BGH-Beschluss - bereits jetzt - erhebliche Auswirkungen verbunden.
2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich/Abgeschlossene Ermittlungsverfahren
Die neue Rechtsprechung gilt für alle ab dem 20.5.10 neu eingegangenen Selbstanzeigen. Aber auch die bereits erstatteten Selbstanzeigen in laufenden Verfahren sind nach den Grundsätzen des Beschlusses zu bewerten. Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht, da es sich lediglich um eine Rechtsprechungsänderung und nicht um ein neues Gesetz handelt (FM NRW 25.6.10, a.a.O.; BGH 8.4.10, 5 StR 491/09, wistra 10, 263).
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