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  • 22.07.2011 | Selbstanzeigenberatung

    Bekanntgabefiktion beim Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO

    von ORR David Roth, LL.M. oec., Köln

    Seit dem 3.5.11 gilt der neue Sperrtatbestand des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO. Danach ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn dem Steuerpflichtigen „ ... eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden ist“. Hinsichtlich der Bekanntgabe ist unklar, ob die steuerrechtliche Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO anwendbar ist.  

    1. Einleitung

    Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein mit einfachem Brief zur Post gegebener Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Prüfungsanordnungen werden in der Regel mit einfachem Brief versandt, sodass die Bekanntgabefiktion häufig zur Anwendung gelangt. Im Steuerstrafrecht wurde die Bekanntgabefiktion bisher bei  

     

    • der Vollendung (Vollendung mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids) und

     

    • dem Verjährungsbeginn (Beendigung der Tat ebenfalls mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids) kontrovers diskutiert.

     

    Diese Streitfrage setzt sich nun beim persönlichen Strafaufhebungsgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO fort.  

    2. Anwendbarkeit der Bekanntgabefiktion