22.06.2011 | Selbstanzeigenberatung
Selbstanzeige bei der GmbH - Praxisempfehlungen zum neuen Recht
von RA/FAStR Dr. Martin Wulf, Streck Mack Schwedhelm, Berlin, und RA/FAStR Dr. Peter Talaska, Streck Mack Schwedhelm, Köln
Die Abgabe einer Selbstanzeige im betrieblichen Bereich wirft besondere Probleme auf. Dies gilt auch für die verbreitete Konstellation einer durch die Gesellschafter selbst geführten mittelständischen GmbH. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung von § 371 AO die Rahmenbedingungen in diesem praktisch bedeutsamen Beratungsfeld grundlegend umgestaltet. Im Folgenden werden die zu bedenkenden Detailfragen anhand eines typischen Beispielsfalls beschrieben.
1. Selbstanzeige bei der GmbH - ein Beispiel
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH erscheint im Juli 2011 bei seinem Steuerberater zur Besprechung. Der Berater berichtet, der Betriebsprüfer habe sich telefonisch gemeldet und ab dem 15.8.11 die Durchführung einer Betriebsprüfung betreffend KSt, GewSt und USt für die Jahre 2007 bis 2009 angekündigt. Eine förmliche Prüfungsanordnung ist bisher noch nicht ergangen. Im weiteren Gespräch offenbart der Geschäftsführer, man habe in den Jahren 2005 bis 2008 von einem inländischen Kunden Zuzahlungen zu den gestellten Rechnungen erhalten, die sich der Geschäftsführer als Gesellschafter mit seinem an der Gesellschaft ebenfalls beteiligten Bruder geteilt habe. Es handele sich um Beträge von etwa 30.000 EUR pro Jahr.
Der Steuerberater fragt eingehend nach weiteren steuerlichen „Problemen“: In der Vergangenheit seit 2006 seien die Abrechnungen für die betriebliche Weihnachtsfeier „angepasst“ worden. Der Gastronom, bei dem man feierte, hat die Rechnung aufgesplittet („Weihnachtsfeier“ und Catering für fingierte Kundenveranstaltung), um die Kosten der Weihnachtsfeier bei 100 Mitarbeitern auf „offiziell“ rund 11.000 EUR (brutto) zu begrenzen. Schließlich wurden in der Vergangenheit die USt-Voranmeldungen aus Gründen der Arbeitsersparnis zunächst nur oberflächlich zusammengestellt. Die genauen Abgrenzungen wurden jeweils erst in den USt-Jahreserklärungen vorgenommen, sodass diese stets mit einem über die Voranmeldungen hinausgehenden Zahlungssoll abschlossen.
Die Steuererklärungen wurden stets kurz vor Ablauf des dem VZ folgenden Jahres abgegeben. Die Bescheide ergingen regelmäßig im darauffolgenden Frühjahr. Zuletzt sind im März 2011 die Jahresbescheide zur KSt, GewSt und USt 2009 bekannt gegeben worden.
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