01.02.2007 | Sitzungshaftbefehl
Erlass eines Sitzungshaftbefehls
Bei Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders zu beachten (BVerfG 27.10.06, 2 BvR 473/06, Abruf-Nr. 070106). |
Sachverhalt
Gegen die Angeklagte war vor dem AG ein Strafverfahren wegen uneidlicher Falschaussage anhängig. Das AG legte die Hauptverhandlung auf den 21.12.05, obwohl der Verteidiger darauf hingewiesen hatte, dass die Angeklagte an diesem Tag an einer von ihrer Krankenkasse genehmigten Kur teilnehme. Um an der Kur wenigstens zeitweise teilzunehmen, begab sich die Angeklagte am 19.12.05 in den Bayerischen Wald. Am Morgen des 21.12.05 teilte sie der Geschäftsstelle des AG telefonisch mit, sie sei „eingeschneit“ und könne in der Hauptverhandlung nicht erscheinen. Daraufhin erließ das AG einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Die Angeklagte wurde am Freitag, den 13.1.06, verhaftet und blieb bis zur zehn Tage später anberaumten Hauptverhandlung in Haft. Sie wurde frei gesprochen, der Haftbefehl wurde aufgehoben. Die Rechtsmittel der Angeklagten gegen den Haftbefehl beim LG und OLG hatten keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das OLG hat die Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls nur unzureichend geprüft. Es hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die Angeklagte trotz der anstehenden Hauptverhandlung ihre Kur angetreten habe. Dabei war die Angeklagte nicht verpflichtet, gänzlich von der Kur Abstand zu nehmen, zumal bei Nichtteilnahme eine Gebühr von 69 EUR zu entrichten war. Die Vermutung, dass sie von vornherein beabsichtigt habe, der Verhandlung fernzubleiben, ist nicht belegt. Viel eher war zu vermuten, dass die Angeklagte an der Durchführung des Hauptverhandlungstermins interessiert war, denn sie konnte mit einem Freispruch rechnen. Darüber hinaus hat sich das OLG nicht damit auseinandergesetzt, dass das AG zwei Tage vor Weihnachten um eine Vollstreckung des Haftbefehls ersucht hatte, obwohl die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht absehbar war. Das OLG hätte ferner die Möglichkeit eines Vorführbefehls als milderes Mittel näher in Betracht ziehen müssen.
Praxishinweis
Gerade bei einem auf § 230 Abs. 2 StPO gestützten Sicherungshaftbefehl ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, weil dieser Haftbefehl nicht Flucht- oder Verdunkelungsgefahr i.S. des § 112 Abs. 2 StPO voraussetzt. Vielmehr genügt allein, dass der Angeklagte unentschuldigt nicht in der Hauptverhandlung erschienen ist. Bei Erlass eines solchen Haftbefehls ist immer auch zu berücksichtigen, ob nicht als milderes Mittel ein Vorführungsbefehl erlassen werden kann. Dieser wird erst am Tag der neuen Hauptverhandlung vollstreckt. Auf dieses mildere Zwangsmittel hat auch das BVerfG ausdrücklich hingewiesen (Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl., 2006, Rn. 1231 ff.).(DB)
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