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  • 01.02.2007 | Sozialversicherungspflicht

    Bindungswirkung ausländischer Entsendebescheinigungen (E 101)

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
    Eine von einem anderen Mitgliedsstaat der EU erteilte Entsendebescheinigung (E 101) bindet auch die deutschen Behörden. Ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 StGB) ist ebenso gehindert wie eine Strafverfolgung in Zusammenhang mit Erklärungen gegenüber den Behörden des Entsendestaates zur Erlangung der E 101-Bescheinigung (BGH 24.10.06, 1 StR 44/06, Abruf-Nr. 063515).

     

    Sachverhalt

    F war Geschäftsführer der A-GmbH, die auf Baustellen in Deutschland als Subunternehmerin Aufträge ausführte und dabei portugiesische Arbeiter einsetzte. Um die Arbeiter der deutschen Sozialversicherungspflicht zu entziehen, wurden sie zum Schein bei zwei portugiesischen Bauunternehmen angestellt. Die portugiesischen Unternehmen traten formell auch in die Bauaufträge der A-GmbH ein. Tatsächlich hatten die portugiesischen Firmen keinerlei Geschäftsbeziehungen nach Deutschland.  

     

    Die Angeklagten wollten eine nur vorübergehende Entsendung der Arbeiter von Portugal nach Deutschland vortäuschen. Nach deutschem und europäischem Sozialversicherungsrecht sind Arbeitnehmer bei Entsendung nur in ihrem Herkunftsstaat zu versichern, im Gastland können sie dagegen beitragsfrei beschäftigt werden. Die Geschäftsführer der portugiesischen Gesellschaften stellten nach Absprache mit den Angeklagten daher bei den portugiesischen Sozialversicherungsträgern Anträge auf Erteilung von E 101-Bescheinigungen, welche auch ausgestellt wurden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Eine Strafbarkeit nach § 266a StGB scheidet aus. Gegenstand der Norm sind fällige Arbeitnehmerbeiträge, die aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches geschuldet sind. § 266a StGB ist insoweit sozialrechtsakzessorisch ausgestaltet. In Fällen mit Auslandsbezug ist von vorrangiger Bedeutung, ob der betroffene Arbeitnehmer der inländischen Sozialversicherungspflicht unterliegt oder davon ausgenommen ist. § 266a StGB knüpft hierbei nicht allein an die deutschen Sozialgesetze, sondern auch an zwischen- und überstaatliche Bestimmungen an, soweit sie in Deutschland gelten und das anzuwendende Sozialversicherungsrecht bestimmen.