· Fachbeitrag · Sozialversicherungsbeiträge
Entsendebescheinigung zu Unrecht ausgestellt, Sozialversicherungsbeiträge werden fällig
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Die vom EuGH aufgestellten Grundsätze zur Bindungswirkung von Entsendebescheinigungen E 101 (jetzt A1-Bescheinigungen) sind auf türkische Entsendebescheinigungen A/T 1 sinngemäß übertragbar. Betrügerisch oder rechtsmissbräuchlich erlangte Bescheinigungen sind unbeachtlich. |
Sachverhalt
Es geht um die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen (SVB) und Säumniszuschlägen von über 20 Mio. EUR: Die Antragstellerin A ist eine GmbH nach türkischem Recht mit Sitz in der Türkei. Sie ist im Baugewerbe tätig und betreibt in Deutschland eine rechtlich unselbstständige Niederlassung. Sie übt über das deutschtürkische Werkvertragsabkommen in Deutschland Bautätigkeiten aus, insbesondere Rohbau- und sonstige Betonbauarbeiten. Sie zahlte ihren türkischen Arbeitnehmern (AN) den Lohn in bar aus, meldete sie zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) an und führte Lohnsteuern ab. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung und eine Abführung von Beiträgen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten dagegen nicht.
Das AG Bonn ordnete in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Dezember 2017 gegen A und ihren Geschäftsführer einen Vermögensarrest i.H. von mehr als 11 Mio. EUR an. Der Geschäftsführer befindet sich seither in U-Haft. Mit Anklageschrift aus dem Februar 2018 wurde der Geschäftsführer der A wegen Vorenthaltens von SVB angeklagt. Das LG beschloss inzwischen die Eröffnung des Hauptverfahrens.
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