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  • 26.11.2008 | Spekulationsgewinne

    § 23 EStG: Rückforderung von
    bestandskräftig festgesetzten Steuern

    von RA Dr. Claus-Arnold Vogelberg, Münster

    Die Nichtigkeitserklärung rechtfertigt in Fällen bestandskräftiger Steuer­bescheide weder die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit i.S. des § 227 AO noch eine Billigkeitsregelung nach § 79 Abs. 2 BVerfGG (FG Hamburg 30.5.08, 3 K 124/06, EFG 08, 1516, NZB, Az. BFH IX B 1290/08, Abruf-Nr. 083048).

     

    Das vom BVerfG festgestellte Erhebungs- und Vollzugsdefizit in den Jahren 1997 und 1998 stellt eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, sodass bestandskräftige Steuerbescheide zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu ändern sind (FG Köln 12.6.08, 10 K 1820/05, Abruf-Nr. 083415, EFG 08,1593, Rev. zugelassen, Az. BFH IX R 45/08).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger erzielten in den Jahren 1997 und 1998 Erträge aus Veräußerungs­geschäften mit Wertpapieren, die sie auch erklärten. Die Steuerbescheide ergingen vor dem Urteil des BVerfG und wurden mangels Einlegung eines Rechtsmittels bestandskräftig.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Das BVerfG (9.3.04, BStBl II 05, 56) hat die Besteuerung von Veräußerungs­geschäften bei Wertpapieren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b EStG) für die VZ 1997 und 1998 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig erklärt, weil ein gleichheitsgerechter Vollzug der gesetzlichen Regelung nicht gewährleistet war.