26.11.2008 | Spekulationsgewinne
§ 23 EStG: Rückforderung von
bestandskräftig festgesetzten Steuern
von RA Dr. Claus-Arnold Vogelberg, Münster
Die Nichtigkeitserklärung rechtfertigt in Fällen bestandskräftiger Steuerbescheide weder die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit i.S. des § 227 AO noch eine Billigkeitsregelung nach § 79 Abs. 2 BVerfGG (FG Hamburg 30.5.08, 3 K 124/06, EFG 08, 1516, NZB, Az. BFH IX B 1290/08, Abruf-Nr. 083048). |
Das vom BVerfG festgestellte Erhebungs- und Vollzugsdefizit in den Jahren 1997 und 1998 stellt eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, sodass bestandskräftige Steuerbescheide zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu ändern sind (FG Köln 12.6.08, 10 K 1820/05, Abruf-Nr. 083415, EFG 08,1593, Rev. zugelassen, Az. BFH IX R 45/08). |
Sachverhalt
Die Kläger erzielten in den Jahren 1997 und 1998 Erträge aus Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren, die sie auch erklärten. Die Steuerbescheide ergingen vor dem Urteil des BVerfG und wurden mangels Einlegung eines Rechtsmittels bestandskräftig.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Das BVerfG (9.3.04, BStBl II 05, 56) hat die Besteuerung von Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b EStG) für die VZ 1997 und 1998 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig erklärt, weil ein gleichheitsgerechter Vollzug der gesetzlichen Regelung nicht gewährleistet war.
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