Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2006 | Spekulationsgewinne

    BFH: Erhebungsdefizite seit 1999 beseitigt

    von RA Jörg Wiese, München*
    Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ab dem Jahr 1999 ist verfassungsgemäß (BFH 29.11.05, IX R 49/04, Abruf-Nr. 060209).

     

    Sachverhalt

    Mit Urteil vom 9.3.04 hatte das BVerfG (PStR 04, 131, Abruf-Nr. 040672) die Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte der Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig und § 23 EStG insoweit für nichtig erklärt. Für die Folgejahre ab 1999 hatte das BVerfG die Rechtslage jedoch ausdrücklich offen gelassen mit dem Hinweis, der Befund eines strukturellen Vollzugdefizits könne „nicht ohne weiteres“ auf die Jahre ab 1999 übertragen werden. In der Folgezeit äußerte insbesondere der BFH (BFH 30.11.04, IX B 120/04, DStR 2005, 61) im summarischen Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit für das Jahr 1999 und prognostizierte damit inzident eine erneute Nichtigerklärung durch das BVerfG (vgl. zum Ganzen Seipl/Wiese, Stbg 03, 580; Stbg 04, 234; NStZ 04, 542; DStR 05, 98; Stbg 05, 389; Wiese, DStR 04, 1420). 

     

    Im Streitfall (Hauptsacheverfahren) hielt es der BFH für angezeigt, das BMF gemäß § 122 Abs. 2 S. 3 FGO zum Beitritt aufzufordern. Der BFH wollte wissen, inwieweit die Finanzverwaltung auch für den VZ 1999 vom Kontenabrufverfahren Gebrauch macht (IX R 49/04, DStRE 05, 812). 

     

    Entscheidungsgründe

    Während das BVerfG in seinem Urteil vom 9.3.04 hinsichtlich der Jahre ab 1999 auf einen Wandel der einfachgesetzlichen Lage – z.B. die erweiterte Möglichkeit der Verlustanrechnung – sowie auf eine ab dem Frühjahr 2000 verstärkt einsetzende negative Kursentwicklung hingewiesen hatte, stellt der BFH zur Begründung seiner Entscheidung in erster Linie auf die Einführung des Kontenabrufverfahrens gem. § 93 Abs. 7i.V. mit § 93b AO ab. Jedenfalls nach Einführung dieses Verfahrens bestünde, so der BFH, kein normatives Defizit mehr bei den Erhebungsregeln.