01.08.2006 | Spekulationsgewinne
Spekulationssteuer 1996: Vorlage des FG Münster unzulänglich
Die Vorlage des FG Münster in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b EStG und § 22 Nr. 3 S. 1 EStG jeweils in der für den VZ 1996 maßgeblichen Fassung mit Art. 3 GG unvereinbar und nichtig ist, ist unzulässig (BVerfG 18.4.06, 2 BvL 8/05, Abruf-Nr. 061580). |
Sachverhalt
Die konkrete Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG) betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Optionsgeschäften und von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren. Das BVerfG (BVerfGE 110, 94; Salditt, PStR 04, 74, Abruf-Nr. 040672) hatte die Vorschrift für die in den VZ 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt, soweit sie Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b EStG hatte in ihrer im Streitjahr gültigen Fassung denselben Wortlaut wie in 1997/98.
Entscheidungsgründe
Die Vorlage an das BVerfG ist unzulässig. Ein Gericht kann die Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (BVerfGE 105, 48, 56 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.
Praxishinweis
Der BFH (BStBl II 04, 995; BStBl II 05, 26) geht davon aus, dass (auch) in den Jahren 1989 bis 1994 ein vergleichbares Vollzugsdefizit bestanden hat, wie es das BVerfG für 1997/98 festgestellt hat. Indes hat der BFH – unbeschadet eines eventuellen strukturellen Vollzugsdefizits – dem Gesetzgeber in den VZ 1989 bis 1994 eine Übergangsfrist zugebilligt, mit der Folge der Anwendbarkeit des § 23 EStG in jenen Jahren.
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