26.02.2008 | Steuerberatergesetz
Steuerverfehlungen von Berufsträgern und ihre Bekanntgabe gegenüber der Berufskammer
Vorwürfe gegen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte über steuerliche Verfehlungen können auch außerhalb des Strafverfahrens unangenehme Wirkungen haben, wie ein Blick in die §§ 89 ff. StBerG, §§ 67 ff. WPO oder §§ 113 ff. BRAO offenbart. Hiernach ahnden Berufsgerichte Pflichtverletzungen, die Angehörige dieser Berufe begehen. Dies kann bei Steuerhinterziehung bis zur Ausschließung aus dem Beruf reichen (BGH, DStR 94, 479). Die Berufsgericht ahnden dabei nicht nur Pflichtverletzungen in Ausübung des Berufs, sondern auch solche rechtswidrige Taten oder mit Bußgeld bedrohte Handlungen, die außerhalb des Berufs begangen werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Tat „nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen“ (z.B. § 89 Abs. 2 StBerG). Das soll auch bei steuerlichen Verfehlungen gelten (Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.8.02 zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und anderen Informationen gemäß § 10 StBerG, DStR 02, 1733, 1734).
Auch in den berufsgerichtlichen Verfahren gilt „Wo kein Zeuge, da kein Richter“. Ob ein steuerliches Fehlverhalten berufsrechtliche Konsequenzen hat, hängt demnach davon ab, welche Informationen die Berufskammern von den Ermittlungsbehörden bekommen.
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