24.01.2011 | Steuererklärung
Nachträgliche Geltendmachung von Stückzinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen
Versäumt es ein Steuerpflichtiger in einer ohne Mithilfe eines Steuerberaters erstellten Einkommensteuererklärung Stückzinsen als „negative Einnahmen“ aus Kapitalvermögen geltend zu machen, so handelt er nicht grob fahrlässig i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn die ihm zugesandten Bankunterlagen keine eindeutigen Informationen enthielten (FG Berlin-Brandenburg 24.9.09, K 1081/05 B, Abruf-Nr. 100527). |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige beantragte die Neufestsetzung der ESt 1999 bis 2001 wegen beim Erwerb einer Anleihe der A-Bank im Jahr 2000 von ihm entrichteter Stückzinsen. Er legte ein Schreiben der B-Bank vom 26.5.00 vor, das eine Abrechnung über gezahlte Stückzinsen für 148 Tage enthielt. In den vorgelegten Bankabrechnungen waren diese bisher nicht enthalten. Das FA lehnte die Änderung ab.
Entscheidungsgründe
Eine Änderung der bestandskräftigen Bescheide ist nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich. Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer niedrigeren Steuer führen, können berücksichtigt werden, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachträglich bekannt werden trifft. Grobes Verschulden ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat. Das ist der Fall, wenn eine in einem Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht, schlecht, unvollständig oder falsch beantwortet wurde.
Da im Formular KAP nicht ausdrücklich nach der Höhe von „Stückzinsen“, sondern nur allgemein nach Werbungskosten gefragt wurde, hat der Steuerpflichtige einen solchen Fehler nach Auffassung des Gerichts nicht begangen. Der Steuerpflichtige ist aber auch verpflichtet, die vom BMF herausgegebene Anleitung zur ESt-Erklärung zu lesen und zu beachten. Da die Anleitung jedoch zum Thema „Stückzinsen“ weder erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige mitwirken muss, noch so leicht verständlich ist, dass diese Verpflichtung sich dem Steuerpflichtigen aufdrängen musste, hat das Gericht kein grob fahrlässiges Verhalten erkennen können.
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