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  • 01.09.2006 | Steuerfahndung

    Schadenersatz bei überzogenen Maßnahmen

    von RA Ulrich Gerken, FAStR, Hamburg
    Ein Bundesland muss im Wege der Amtshaftung Schadenersatz für überzogene Maßnahmen und Handlungen der Steuerfahndung leisten (OLG Schleswig-Holstein 21.4.06, 11 W 22/05, Abruf-Nr. 062135).

     

    Sachverhalt

    Ein Steuerfahnder hatte – zumindest fahrlässig – seine Prüfungspflicht verletzt. Er hatte gegenüber seiner Behörde unzutreffende Angaben über tatsächlich nicht erfolgte Umsätze, verdeckte Gewinnausschüttungen und Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemacht. Auf Grund der Pflichtverletzung ist der A ein Schaden in Form von Rechtsanwaltskosten entstanden. Denn die Pflichtverletzung des Steuerfahnders hatte zu unzutreffenden Bescheiden des FA geführt. Gegen diese Bescheide wurde im Auftrag des A vom Verfahrensbevollmächtigten gegen Entgelt Einspruch eingelegt. 

     

    Entscheidungsgründe

    Entsprechende Kosten sind zu ersetzen, wenn die Beauftragung eines RA aus der Sicht des Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsvereidigung erforderlich waren (BGH NJW 95, 446). Zusammenfassend hat das OLG folgende Feststellungen getroffen: 

    • Ein Bundesland muss im Wege der Amtshaftung Schadenersatz für überzogene Maßnahmen und Handlungen der Steufa leisten.
    • Der Schadenersatz umfasst die im Rahmen der AO nicht ersetzbaren Kosten steuerrechtlicher Beratung gegen unrechtmäßige Steuerbescheide. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter einer GmbH zunächst die Kosten übernimmt und sich danach die Ersatzansprüche abtreten lässt.
    • Der Schadenersatz umfasst auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Ermittlungsverfahren nach üblichen, vereinbarten Honorarsätzen auch über das nach RVG anfallende Honorar hinaus.
    • Der Schadenersatz umfasst auch Schmerzensgeld, insbesondere bei jahrelanger Ermittlung und/oder Durchsuchung von Privat- oder Geschäftsräumen und/oder Bezeichnung des Betroffenen als „Straftäter“.

     

    Praxishinweis