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  • · Fachbeitrag · Kongress-Bericht

    Bericht zum 23. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 1.10.21 in Düsseldorf

    von RA Dr. Thomas Kaligin, Fachanwalt für Steuerrecht

    | Wie auch im letzten Jahr wurde die traditionsreiche jährliche Steuerfachtagung hybrid, also digital und auch „live“ durchgeführt. |

    1. Vorträge am Vormittag

    Moderiert wurde der Kongress wie in den Jahren zuvor von Herrn Dr. Tully (Präsident des OLG Hamburg).

     

    Das Auftaktreferat nahm ‒ wie immer ‒ in souveräner Manier der Bundesrichter Prof. Dr. Jäger vor. Er referierte die Spezialthematik der Zulässigkeit der Schätzung im Steuerstrafverfahren versus normales Besteuerungsverfahren. Er ging auf die einzelnen Methoden (innerer Betriebsvergleich/Nachkalkulation, Vermögenszuwachsrechnung, Geldverkehrsrechnung) und der Bedeutung von amtlichen Richtwertsammlungen des BMF ein. Er stellte heraus, dass die originäre Schätzungsbefugnis durch die Tatsacheninstanz primär gegeben ist und nur im Revisionsverfahren eingeschränkt auf Evidenzfehler überprüfbar ist. Zu Sonderfragen der Schätzung im Rotlichtmilieu ging er ein. Schwerpunkt seines Referats waren die Anforderungen der Einziehung bei der Steuerhinterziehung. Er machte deutlich, dass hier eine genaue Berechnung erforderlich ist. Das „Erlangte“ i. S. d. §§ 73 ff. StGB muss zutreffend erfasst werden. Er stellte heraus, dass es durch grobe Berechnungen seitens der Tatsacheninstanzen zu vielen Aufhebungen seitens des BGH kommt. Folge: Die Kosten des Einziehungsverfahrens werden der Staatskasse auferlegt, was für die involvierten Strafverteidiger enorm vorteilhaft ist.

     

    Ferner wurden Sonderfragen wie Scheinrechnungsausstellung gem. § 14c UStG und die Schadensberechnung bei verdeckten Gewinnausschüttungen behandelt. Im Hinblick auf die Grundlagenentscheidung zu Cum-Ex-Leerverkäufen seitens des Gerichts, die per BGH-Urteil vom 28.7.21, 1 StR 519/20 (PStR 21, 196) bestätigt wurde, stellt er klar, dass es sich hier um keine Grundsatzentscheidung, sondern um eine individuelle Betrachtungsweise handelt, die ggf. für andere Verfahren nicht unbedingt zwingend bindend ist. Er wies insbesondere auf die unterschiedlichen Sachverhalte hin und dass bei divergierenden Zeiträumen auch die jeweils geänderte Rechtslage umfassend bei der Würdigung des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen ist.

     

    RA Dr. Wulf (Streck Mack Schwedhelm) ging ausführlich in seinem Vortrag auf die Bedeutung der Verjährung im Steuerstrafrecht ein. Er stellte heraus, dass die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften in mehreren Gesetzesnovellen massiv verschärft worden sind, und zwar durch das neue Recht zur Vermögensabschöpfung und im Rahmen der Reform der Geldwäsche, wobei hier die Gesetzesänderung vom 18.3.21 zwingend zu beachten ist. Schwerpunkt ist die Ausweitung der strafrechtlichen Verfolgung durch die Änderungen im Jahr 2020 im Zweiten Corona-Gesetz und im Jahressteuergesetz 2020. Er verdeutlichte, dass durch die neuen Gesetzesgrundlagen des Einziehungsrechts ein Durchbruch der Festsetzungsverjährung des § 73e StGB i. V. m. Art. 316j EGStGB erfolgt ist. Im Rahmen der Reform der Geldwäsche ist zu beachten, dass nun jede (auch einfache) Steuerhinterziehung eine taugliche Vortat zur Geldwäsche ist. Hier stellt der All-Crimes-Ansatz i. V. m. der Lehre von der Gesamtkontamination einen Dammbruch dar, was den Anwendungsbereich der Geldwäsche enorm ausweitet.

     

    OStA Dr. Schützeberg ging in seinem Referat auf den Vorsatz und die Strafzumessung bei einer eingelegten Revision ein. Vorab stellte er klar, dass eine sehr große Zunahme von Steuerstraftaten zu verzeichnen ist. Er machte deutlich, dass infolge der Coronakrise (geschätzte Kosten 310 Mio. EUR) der Staat frisches Geld braucht. Die Folge in NRW ist Folgendes: Neues Personal (Staatsanwälte) wird eingestellt, und neue Strafkammern werden eingerichtet, um die Strafverfolgung auszuweiten. Ein diesbezüglicher Schwerpunkt sind die sog. Cum-Ex-Fälle. Bezogen auf das Revisionsrecht ging er auf die Sachrüge und die Darstellungsprüfung (erweiterte Revision) ein. Er behandelte an zahlreichen Fallbeispielen die Abgrenzung zwischen (bedingtem) Vorsatz versus einfacher bzw. grober Fahrlässigkeit, insbesondere an Beispielsfällen im Umsatzsteuerbereich, die entsprechenden Rechtsgrundsätze und die eingeschränkten Rügemöglichkeiten im Rahmen der Besonderheiten des Revisionsverfahrens.

     

    Ltd. Regierungsdirektor Rolletschke behandelte die Thematik Körperschaftsteuerhinterziehung im Halb- und Teileinkünfteverfahren. Vorab stellte er die Ergebnisse der Steuerfahndung für 2019 anhand der amtlichen Statistik des BMF heraus. Er behandelte die steuerstrafrechtlichen Probleme bei der verdeckten Gewinnausschüttung im Anrechnungsverfahren, Halb- und Teileinkünfteverfahren. Dabei blieb die Frage weitgehend offen, wie weit eine entrichtete bzw. nicht entrichtete Kapitalertragsteuer im Rahmen der Zuordnung einer Körperschaftsteuer- bzw. Einkommensteuerhinterziehung zu berücksichtigen ist oder nicht. Er stellte im Ergebnis heraus, dass pragmatische Lösungen gefragt sind.

    2. Foren am Nachmittag

    Im ersten Forum referierten Frau StB RAin Hüschemenger und RA Dr. Stöcklein (beide PwC) und stellten klar, dass das angedachte Verbandssanktionengesetz im Rahmen der großen Koalition nicht verabschiedet wurde und aufgrund der ‒ politisch ungeklärten Verhältnisse ‒ nicht abzusehen ist, ob dieses Gesetzesvorhaben in einer neuen Regierungskonstellation neu aufgegriffen wird oder nicht. An einem umfassenden Fallbeispiel wurden grunderwerbsteuerliche Risiken bei der mittelbaren Anteilsvereinigung auch im Rahmen von grenzüberschreitenden Sachverhalten dargestellt.

     

    Instruktiv waren die Ausführungen zur Etablierung von umfassenden Registereinträgen bei Verstößen von Steuerpflichtigen gegen steuerliche Bestimmungen, Sozialversicherungspflichten und andere Gesetze (Hinweis auf § 122 GWB). Eine solche Eintragung kann dazu führen, dass der Steuerpflichtige von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen wird, was im Ergebnis eine wirtschaftliche Existenzvernichtung bedeuten kann.

     

    Ferner wurde auf das Moss-Verfahren ([Mini-]One-Stop-Shop) im Umsatzsteuerrecht hingewiesen. Darüber hinaus wurde der neue Anwendungsbereich der europäischen Staatsanwaltschaft in Luxemburg mit 22 EU-Staatsanwälten und 140 delegierten Staatsanwälten beleuchtet und auf die entsprechenden Kompetenzprobleme hingewiesen, was den Verfahrensabschluss deutlich erschweren dürfte.

     

    In dem parallelen Praxis-Forum referierte Herr StB RA Dr. Höpfner (Flick Gocke Schaumburg) über Sponsoring und Mäzenatentum im Fokus der Steuerfahndung.

     

    In dem dritten Forum referierte Herr StB RA Hammes (Schuka Hammes und Partner mbB) die Sollbruchstellen in der Betriebsprüfung. Er ging ausführlich auf ein Merkblatt zur Kassenbuchführung ein (insbesondere Hinweis auf Verfügung der Finanzverwaltung Niedersachsen vom 1.1.20), wo die Vorgehensweise der Finanzverwaltung aufgezeigt wird, um vermeintliche formelle Mängel aufzuspüren. Er stellte klar, dass die Grundsätze zur Einzelaufzeichnungspflicht (Aufbewahrungspflicht, Verfahrensdokumentation) peinlich genau beachtet werden müssen. Er referierte folgenden In einem spektakulären Praxisfall aus dem Bereich der Steuerfahndung Oldenburg: Bei einem chinesischen Unternehmer wurde die Software Multiway konzipiert. Diese ermöglichte es, beliebige Manipulationen in der Ruhezeit von 21:00 Uhr bis 3:00 Uhr vorzunehmen, ohne dass dies die Verwaltung mit vertretbarem Aufwand zur Kenntnis nehmen konnte, weil angeblich eine fehlerfreie Kassenbuchführung vorgegaukelt wurde. Das Problempuzzle wurde anhand von verschiedenen Branchen (Taxiunternehmen, Spielhallenbetreiber, Apotheken) näher spezifiziert. Auf ein Judikat des BFH (7.6.21, VIII R 24/18) zur Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach „GDPdU“ zur Betriebsprüfung wurde hingewiesen. Dabei ist festzuhalten, dass ein unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Daten, unabhängig von den gem. § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungen und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen, rechtswidrig ist.

     

    Besonderheiten bei Imbissbetrieben wurden herausgearbeitet. Ferner wurden weitere Fälle (wie Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung, die Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat, Buchführung von Automatenaufstellern, Besonderheiten im Schrotthandel) anhand von praxisbezogenen Fällen bzw. entsprechenden Judikaten erörtert.

     

    Parallel dazu gewährten Prof. Dr. Falko Tappen und sein Mitarbeiter Simon Wehe (TCS Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH) im vierten Forum einen Einblick in Kryptowährungen und diesbezüglich Erklärungspflichten.

    3. Fazit

    Der in Fachkreisen etablierte Kongress stellte ein vorzügliches aktuelles und äußerst praxisbezogenes Update für Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe und Unternehmer dar. Der Nutzwert der Tagung wurde durch aussagekräftige Skripten erhöht. Die nächste Veranstaltung des 24. IWW-Kongresses wird am 30.9.22 in Düsseldorf im Rahmen eines weiteren Updates stattfinden. Also auf ein Neues!

    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 283 | ID 47739467