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  • 01.06.2006 | Steuerfahndung

    Weiterleitung von Kontrollmaterial über Anlagen im Ausland

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
    Die Steufa darf Kontrollmaterial über von einem inländischen legitimationsgeprüften Konto aus getätigte Kapitalanlagen in der Schweiz bei hinreichendem Anlass an das Wohnsitz-FA weiterleiten, ohne dass ein strafrechtlicher Anfangsverdacht bestehen muss (BFH 29.6.05, II R 3/04, BFH/NV 06, 1, Abruf-Nr. 061301).

     

    Sachverhalt

    Die Steufa ermittelte bei der X-Bank AG wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und stellte fest, dass der Kläger (K), ein Kunde der Bank, 1 Mio. DM auf sein Konto bei der X-Bank Schweiz AG überwiesen hatte. Die Belege führten zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen K sowie in Folge – nach Übergabe an das Wohnsitz-FA – zu geänderten Steuerbescheiden. Das FG Schleswig-Holstein (EFG 04, 694) gab der Klage statt: Die Steufa hätte die übergebenen Belege nicht verwenden dürfen. Die hiergegen gerichtete Revision des FA war erfolgreich. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Steufa sind gegeben (§ 208 AO). Ein strafrechtlicher Anfangsverdacht gegen K sei allerdings nicht allein wegen der Überweisung eines hohen Betrags auf ein Schweizer Konto begründet, da die Überweisung „in banküblicher Weise“ von einem nach § 154 Abs. 2 AO legitimationsgeprüften Konto vorgenommen worden sei. Auf Grund „der gesamten Umstände“ habe aber für ein Tätigwerden ein von einem solchen konkreten Verdacht unabhängiger hinreichender Anlass bestanden: Dabei seien die Höhe des in die Schweiz überwiesenen Betrags und das Schweizer Bankgeheimnis, „das erfahrungsgemäß viele Steuerpflichtige zu Kapitalanlagen in der Schweiz veranlasst, um die inländische Besteuerung zu vermeiden“, zu berücksichtigen.  

     

    Auch die Weiterleitung des Kontrollmaterials an das Wohnsitz-FA sei nicht zu beanstanden, insbesondere habe § 30a Abs. 3 AO dem nicht entgegengestanden. Kontrollmitteilungen zur Nachprüfung der ordnungs­gemäßen Versteuerung dürften nicht nur gefertigt werden, wenn der Prüfer Zufallsfunde gewinnt, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen. Ein hinreichender Anlass für das Ausschreiben von Kontrollmitteilungen sei vielmehr bereits dann gegeben, wenn der Prüfer im Rahmen einer „auf Grund allgemeiner Erfahrung getroffenen Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung“ zu dem Ergebnis kommt, dass eine Kontrollmitteilung zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen zu führen vermag.