01.02.2007 | Steuerfestsetzung
Delegationsempfänger als Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung?
Sowohl bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung i.S. des § 370 AO als auch bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO kann – neben dem Steuerpflichtigen – derjenige Täter sein, der dessen steuerliche Angelegenheiten wahrnimmt. Dies betrifft nicht nur den Steuerberater, sondern auch einen für die Buchführung verantwortlichen Familienangehörigen des Steuerpflichtigen (FG Münster 22.6.06, 8 K 6609/03 G,U; Abruf-Nr. 070105). |
Sachverhalt
Das FA hatte die USt- und GewSt-Bescheide für 1999 geändert, weil Einnahmen i.H. von etwa 438.000 DM in den Erklärungen sowie der entsprechenden Bilanz nicht erfasst waren. Der Betriebsprüfer hatte diesen Geschäftsvorfall nicht entdeckt. Die Buchführungsarbeiten wurden im Streitjahr durch die Ehefrau des Pflichtigen erledigt, die die betreffende Rechnung zunächst versehentlich dem falschen Geschäftsjahr 2000 zugeordnet und später übersehen hatte. Der von ihm ab dem Jahr 2000 mit der Erstellung der Erklärungen beauftragte neue Steuerberater hatte die fehlende Rechnung zwar frühzeitig bemerkt, einen Bilanzberichtigungsantrag für 1999 aber erst nach Bestandskraft der Bescheide nach BP gestellt. Einspruch und Klage gegen die Änderungsbescheide blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Stellen sich steuererhöhende Umstände nachträglich heraus, kann das FA wegen dieser neuen Tatsachen die Steuerfestsetzungen korrigieren. Nach § 173 Abs. 2 AO ist dies bei Steuerbescheiden, die auf der Basis einer BP ergehen, aber nur eingeschränkt möglich. Sie dürfen nur geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung gegeben ist oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.
Nach Auffassung des FG Münster haben der Steuerpflichtige und seine Ehefrau im Streitfall jedenfalls leichtfertig gehandelt, während die Richter dem neuen Steuerberater sogar vorsätzliches Handeln vorwerfen. Das Gericht verweist vor allem auf die erhebliche Höhe der betreffenden Rechnung. Angesichts der übrigen Einnahmen im Geschäftsjahr hätte es den Eheleuten auffallen müssen, dass ein solcher Betrag nicht erfasst war. Der Steuerberater seinerseits hatte seinen Berichtigungsantrag nach Feststellung des Senats bewusst und gezielt bis zum Zeitpunkt der Bestandskraft der Ursprungsbescheide zurückgehalten.
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