25.05.2010 | Steuerfestsetzung
Replik: Steuerhinterziehung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
von RA Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum
Mit seiner Auffassung, dass in der erschlichenen Wiedereinsetzung ein - nicht gerechtfertigter - Steuervorteil i.S. des § 370 Abs. 1 AO begründet wird, führt Schützeberg (PStR 10, 95 ff.) den Ansatz des BGH (10.12.08, 1 StR 322/08, PStR 09, 53, wistra 09, 114), der die Bekanntgabe eines dem Festsetzungsverfahren vorgelagerten - unrichtigen - Feststellungsbescheids als Steuervorteil wertet, konsequent fort und zugleich ad absurdum.
1. Ab welchem Zeitpunkt ist eine Gefährdung des Steueranspruchs gegeben?
Steuervorteil soll der Feststellungsbescheid nach der BGH-Entscheidung deshalb sein, weil er den Steueranspruch konkret gefährdet, was wiederum aus der Bindungswirkung für das Festsetzungsverfahren hergeleitet wird. Wenn aber bereits die Gefährdung des Steueranspruchs für die Qualifizierung als Steuervorteil genügt, dann ist folglich jede - auf dem Tätigwerden der Finanzbehörde beruhende - Besserstellung des Steuerpflichtigen, auch wenn das Stadium der Festsetzung noch nicht erreicht ist, Steuervorteil, somit auch die Wiedereinsetzung. Diese Konsequenz leitet Schützeberg mit Recht aus der zitierten BGH-Entscheidung ab. Genau genommen gefährdet indessen der unrichtige Grundlagenbescheid nicht unmittelbar den Steueranspruch, sondern zunächst einmal dessen Festsetzung, d.h. die zutreffende Titulierung. Er birgt also die Gefahr, dass der Steueranspruch gefährdet wird. Der Tatbestand des § 370 AO ist nämlich, worauf Blesinger (wistra 09, 294, 295) und im Übrigen auch der BGH (28.10.08, 5 StR 166/08, wistra 09, 117) zutreffend hinweisen, bereits ein Fall der kodifizierten schadensgleichen Vermögensgefährdung, da er nicht erst den kassenmäßigen Steuerausfall, sondern bereits die fehlerhafte Titulierung des Steueranspruchs erfasst.
2. Tatbestand wird auf die Gefährdung durch die Gefährdung ausgedehnt
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