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  • 22.07.2011 | Steuerfestsetzung

    Zu lang: Die Steuerfahndungsprüfung wurde 10 Jahre unterbrochen

    von RR Daniela Schelling, Stuttgart

    Das FG Rheinland-Pfalz hat sich zu der Frage geäußert, ob eine Steuerfestsetzung nach fast zehnjähriger Unterbrechung der Steuerfahndungsprüfung noch rechtmäßig ist (FG Rheinland-Pfalz 17.12.10, 6 V 1924/10, Abruf-Nr. 110489).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller betrieb ein Ingenieurbüro. Er reichte die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1991 bis 1995 am 24.8.92 (1991), 3.8.94 (1992), 11.5.95 (1993), 28.5.96 (1994) und 7.10.97 (1995) ein. Am 15.10.98 wurde beim Antragsteller eine Steuerfahndungsprüfung begonnen und ein Steuerstrafverfahren wegen Hinterziehung von ESt 1991 bis 1998 und USt 1992 eingeleitet, da Anhaltspunkte vorlagen, dass der Antragsteller und seine Ehefrau anonym Geld nach Luxemburg transferiert hatten. Im Dezember 1998 wurde die Fahndungsprüfung - aus in der Sphäre des FA liegenden Gründen - unterbrochen. Im November 2008 wurde die Prüfung fortgesetzt. Am 24.2.10 wurde der Prüfungsbericht erstellt, am 6.5.10 ergingen geänderte USt-Bescheide für die Streitjahre. Das FA lehnte den Antrag auf AdV ab. Da nach Ansicht des Antragstellers bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, stellte er nun Antrag auf AdV bei Gericht.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Antrag ist zulässig, die Vollziehung der USt-Bescheide für die Jahre 1991 bis 1995 wird ausgesetzt. Nach § 169 Abs. 1 S. 1 AO ist eine Änderung der Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit Steuern hinterzogen wurden (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).  

     

    Bei Beginn der Steuerfahndungsprüfung war die erweiterte Frist - für alle Jahre - wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung noch nicht abgelaufen. Die Finanzbehörde kann daher grundsätzlich sämtliche durch eine Fahndungsprüfung gewonnenen Erkenntnisse umsetzen. Die Bescheide müssen auch nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Abschluss der Ermittlungen erlassen werden. Der Wortlaut des § 171 Abs. 5 S. 1 AO lässt den Erlass von Änderungsbescheiden im Anschluss an eine Fahndungsprüfung im Gegensatz zu § 171 Abs. 4 S. 3 AO ohne zeitliche Begrenzung zu (BFH 24.4.02, I R 25/01, BStBl II 02, 586). § 171 Abs. 5 S. 1 AO verweist gerade nicht auf § 171 Abs. 4 S. 3 AO, sondern nur auf § 171 Abs. 4 S. 2 AO. § 171 Abs. 5 S. 1 AO i.V. mit § 171 Abs. 4 S. 2 AO liegt im Streitfall nicht vor, da erst nach Beschlagnahme der Unterlagen und Ermittlungen bei Banken sowie nach Auswertung der entsprechenden Unterlagen die Steuerfahndungsprüfung unterbrochen wurde.