01.05.2005 | Steuergefährdung
Missbrauch von Tankquittungen
Hessen hat im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen vorgelegt (BR-Drucks. 45/05). Hiernach soll künftig ordnungswidrig handeln, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege verbreitet und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.
1. Hintergrund
Im Rahmen von Internetauktionen werden in jüngster Zeit vermehrt Tankquittungen angeboten (vgl. auch Burkhard PStR 04, 164), mit deren Hilfe der potenzielle Käufer zusätzliche Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen kann. So erwarb z.B. die ZDF-Redaktion WISO kürzlich zu Testzwecken bei eBay Belege über 1.400 EUR für 35 EUR.
Die Verwender entsprechend erworbener Belege sind strafbar wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Die Veräußerer der (Tank-)Belege können sich nach geltender Rechtslage darauf berufen, für die weitere Verwendung der Belege durch den Käufer nicht verantwortlich zu sein. Der Vorwurf der mittäterschaftlich begangenen Steuerhinterziehung (§ 25 StGB) bzw. der Beihilfe hierzu (§ 27 StGB) ist nicht ohne weiteres zu belegen. Dies wird von der Finanzverwaltung als unbefriedigend empfunden.
2. Änderung des § 379 AO (Steuergefährdung)
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