01.09.2002 · Fachbeitrag · Steuergeheimnis
Akteneinsicht durch den Verletzten
| Nach § 406e Abs. 1 StPO kann ein RA für den Verletzten einer Straftat Akteneinsicht nehmen, soweit hierfür ein schutzwürdiges Inte-resse dargelegt wird. Soweit jedoch überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen, ist die Akteneinsicht nach § 406e Abs. 2 S. 1 StPO zu versagen. |
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