01.05.2002 · Fachbeitrag · Steuergeheimnis
Bekämpfung der Geldwäsche und terroristischer Aktivitäten
| Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den für die Bekämpfung der Geldwäsche und terroristischer Aktivitäten zuständigen Stellen die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse Dritter mitzuteilen. Die ersuchenden Stellen haben in ihrem Ersuchen zu versichern, dass die Daten für Ermittlungen und Aufklärungsarbeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche oder des Terrorismus erforderlich sind (BMF 17.12.01, IV A 4 - S 0130 - 86/01, DStR 02, 264) (Abruf-Nr. 020427) |
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