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  • 25.08.2008 | Steuergeheimnis

    Durchbrechung des Steuergeheimnisses bei zwingendem öffentlichen Interesse

    von OAR Dipl.-Finw. Michael Braun, Korb

    Die Finanzbehörden können das Steuergeheimnis durchbrechen, wenn hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In der Literatur wird dieser Offenbarungsgrund auch als die Achillesferse bezeichnet.  

     

    1. Zwingend öffentliches Interesse i.S. des § 30 Abs. 5 AO

    Von einem zwingenden öffentlichen Interesse ist nur auszugehen, wenn im Falle des Unterbleibens der Mitteilung die Gefahr besteht, dass für das allgemeine Wohl schwere Nachteile eintreten. Das Gesetz selbst nennt in einer – nicht abschließenden – Aufzählung drei Fallgestaltungen, in denen zweifelsfrei das zwingende öffentliche Interesse besteht, nämlich wenn  

     

    • Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen,

     

    • Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern,

     

    • die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern.