24.04.2008 | Steuergeheimnis
Dienstvorgesetzte wird über Steuerhinterziehung einer Beamtin informiert
Die Strafverfolgungsbehörde darf zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen einen Beamten dem Steuergeheimnis unterliegende, in einem Strafverfahren gegen diesen gewonnene Erkenntnisse dem Dienstvorgesetzten des Beamten im Rahmen des § 125c BRRG (Beamtenrechtsrahmengesetz) offenbaren, ohne eine vorweggenommene Prüfung der disziplinarrechtlichen Behandlung des Falles vornehmen zu müssen; erforderlich ist es lediglich, dass die übermittelten Daten für eine solche disziplinarrechtliche Prüfung des Dienstherrn von Belang sein können. Dies gilt auch für den Fall, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen Verfolgungsverjährung oder einer strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt worden ist (BFH 21.2.08, VII B 149/07, Abruf-Nr. 080593). |
Sachverhalt
Die Antragstellerin A ist als Beamtin in der Bundesfinanzverwaltung beschäftigt. Die Einkünfte, die sie seit 1997 zusätzlich aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Dozentin erzielte, versteuerte sie nur teilweise. In 2004 hatte das Veranlagungsfinanzamt aufgrund von Kontrollmitteilungen eine die Nebeneinkünfte betreffende Anfrage an A gerichtet. A hatte daraufhin die bisher nicht angegebenen Nebeneinkünfte nacherklärt.
Das vom Veranlagungsfinanzamt eingeleitete und dann an das zuständige Strafsachenfinanzamt abgegebene Strafverfahren hinsichtlich der Jahre 1997 bis 2000 wurde wegen Strafverfolgungsverjährung eingestellt. Für die Jahre 2001 bis 2004 hatte A wirksam Selbstanzeige (§ 371 AO) erstattet. Nachdem die Antragstellerin die offene ESt fristgerecht beglichen hatte, wurde das Verfahren ebenfalls eingestellt.
Das Strafsachenfinanzamt beabsichtigte jedoch, dem Dienstvorgesetzten der A Mitteilung über den Vorgang zu machen. Hiergegen wendete sich die A mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte vor dem FG Berlin-Brandenburg (11.6.07, DStRE 08, 237, vgl. auch PStR 07, 248) Erfolg, wurde aber nun vom BFH zurückgewiesen.
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