01.04.2007 | Steuergeheimnis
Erteilung einer Spontanauskunft in die USA
Eine Auskunftserteilung an einen ausländischen Fiskus ist schon dann zulässig, wenn die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat und ohne die Auskunft von diesem Besteuerungsrecht keine Kenntnis erlangt (FG Köln 20.12.06, 2 V 4096/06, Abruf-Nr. 070958). |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Erteilung einer Spontanauskunft an die US-Finanzbehörden nach dem einschlägigen DBA auch dann „erforderlich“ ist, wenn das (Weiter-) Bestehen eines Steueranspruches in den USA – vorliegend aus Zinseinkünften – nicht gewiss ist. Der gegen das FA gerichtete Antrag blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO besteht die Befugnis zur Offenbarung eines Steuergeheimnisses, wenn diese durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Eine Ermächtigung für das FA zur Erteilung der Spontanauskunft ergibt sich aus § 117 Abs. 2 AO i.V. mit Art. 26 Abs. 1 S. 1 DBA-USA (BGBl II 92, 355). Hiernach sind die Behörden berechtigt, die Auskünfte auszutauschen, die nach den Steuergesetzen der Vertragsstaaten bereitgestellt werden können und erforderlich sind für die Durchführung des Abkommens oder für die Verhütung von Hinterziehungen. Art. 26 Abs. 1 S. 1 DBA USA gestattet als „große Auskunftsklausel“ auch Spontanauskünfte (BFHE 167, 11).
Bei der Durchführung des Auskunftsaustausches haben die Finanzbehörden das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH/NV 05, 1503; BFH/NV 06, 922; a.A. FG Köln EFG 05, 78), kommt es für die „Erforderlichkeit“ nicht darauf an,
- wie ein in Deutschland festgestellter Besteuerungssachverhalt nach US-amerikanischem Recht zu beurteilen ist und
- unter welchen Voraussetzungen nach jenem Recht ein etwa bestehender Steueranspruch zu verjähren droht.
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