22.07.2010 | Steuergeheimnis
Keine Akteneinsicht für Insolvenzverwalter
von RA Dr. Philipp Gehrmann, Berlin
Gewährt das FA dem Insolvenzverwalter keine Akteneinsicht in die für den Schuldner geführten Steuerakten, kann dies insbesondere bei einem Verweis auf das Steuergeheimnis ermessensfehlerfrei und damit nicht zu beanstanden sein (FG Neustadt 24.11.09, 1 K 1752/07, Abruf-Nr. 101088). |
Sachverhalt
K ist Insolvenzverwalter für das Vermögen des S. In dieser Funktion begehrt er gegenüber dem FA Einsicht in die Steuerakten des S. K begründet dies mit der Vermutung, dass sich aus den Steuerakten vermutlich Verfügungen an Dritte ergeben, die anfechtbar sein könnten.
Nachdem das FA Auskunft über einige in diesem Sinne auffällige Vermögensbewegungen gegeben und im Übrigen das Akteneinsichtsgesuch zurückgewiesen hatte, begründete der Insolvenzverwalter ein zweites Akteneinsichtsgesuch mit seiner Pflicht, Steuererklärungen und gegebenenfalls Berichtigungen zu bereits erfolgten Steuererklärungen für das Vermögen abzugeben. Es bestehe eine Offenbarungsbefugnis zumindest im Rahmen der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 1a AO. Das FA wies das Akteneinsichtsgesuch zurück.
Entscheidungsgründe
Das FG weist darauf hin, dass ein Akteneinsichtsanspruch im Besteuerungsverfahren ausdrücklich nicht normiert ist und der Steuerpflichtige bzw. sein Vertreter nur Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung hat (BFH 8.6.99, IX B 168/94, BFH/NV 96, 64). Grundsätzlich könne eine Akteneinsicht schon nicht mehr beansprucht werden, wenn das Steuerfestsetzungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen sei.
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