01.05.2006 | Steuerhinterziehung
§ 159 AO bei anonymem Wertpapiertransfer
Nach § 159 Abs. 1 S. 1 AO muss derjenige, der behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder innehabe, auf Verlangen nachweisen, wem die Sachen oder Rechte gehören (FG Niedersachen 11.11.05, 6 K 741/02, Abruf-Nr. 061096). |
Sachverhalt
Um dem Wunsch vieler Kunden nach anonymer Kapitalflucht Rechnung zu tragen, errichtete eine Privatbank (Klägerin) ein System, das es Kunden ermöglichte, Geld und eigenverwahrte Wertpapiere anonym nach Luxemburg zu transferieren. Ein Vorstandsmitglied der Klägerin wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts habe es geduldet, dass seine Mitarbeiter einen Transferweg zur Verfügung stellten, der es ermöglichte, Vermögenswerte der Kunden spurlos nach Luxemburg zu verbringen. Gegen die Klägerin selbst wurde eine Geldbuße i.H. von 5,1 Mio. DM verhängt (§ 30 Abs. 1, 2 und 3 OWG und § 17 Abs. 4 OWG).
Entscheidungsgründe
Dagegen war die Klage gegen die Hinzurechnung von Zinsen aus den nach Luxemburg transferierten Wertpapieren erfolgreich. Nach § 159 Abs. 1 S. 1 AO muss derjenige, der behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder/Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, auf Verlangen nachweisen, wem die Sachen oder Rechte gehören. Anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. § 159 AO erfasst alle Arten von Treuhandverhältnissen. Da der Treuhandvertrag im bürgerlichen Recht nicht als eigenständiger Vertragstypus geregelt ist, können die Rechtsbeziehungen in Treuhandverhältnissen vielschichtig ausgestaltet sein. Allen Treuhandverhältnissen ist jedoch gemein, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte (z.B. Eigentum) überträgt oder ihm im Außenverhältnis eine unbeschränkte Rechtsmacht einräumt, zugleich aber im Innenverhältnis die Rechtsmacht des Treuhänders nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung einschränkt. Nicht ausreichend dafür ist allein der vom Kunden erteilte Auftrag zur Weiterleitung der Wertpapiere zur Verwahrung durch die jeweilige Luxemburger Bank.
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