27.05.2011 | Steuerhinterziehung
Abgrenzung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit bei Steuerverkürzung
von RA Dr. Carsten Wegner, FA StR, Krause Lammer Wattenberg, Berlin
Bei einer Steuerhinterziehung durch Nichtangabe von Spekulationsgewinnen aus Aktiengeschäften erfordert die Abgrenzung zwischen vorsätzlichem und leichtfertigem Handeln genaue Feststellungen des Tatgerichts zu den zugrundeliegenden Wertpapiergeschäften und zu den Umständen, die die Kenntniserlangung des Angeklagten von den Gewinnen belegen (OLG München 15.2.11, 4 StRR 167/10, Abruf-Nr. 111191). |
Sachverhalt
Die Betriebsprüferin stellte fest, dass der Angeklagte im Jahr 2000 neben den erklärten Einkünften auch Einkünfte aus Wertpapierveräußerungsgeschäften von mehr als 135.000 DM nicht erklärt hat. Das AG München verurteilte ihn wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 380 EUR. Das LG verwarf die Berufungen des Angeklagten und der StA als unbegründet mit der Maßgabe, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 700 EUR verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil aufgehoben, weil die Urteilsfeststellungen keine tragfähige Grundlage für die dem Revisionsgericht obliegende Prüfung bieten, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist.
Nach § 267 Abs. 1 S. 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen - also das Tatgeschehen - mitteilen, indem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann. Nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin gemäß § 337 StPO prüfen, ob bei der rechtlichen Würdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
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