· Fachbeitrag · Prozessrecht
Urteilsausführungen in Steuerstrafsachen
| Das OLG Oldenburg zeigt die Anforderungen an eine notwendige Darstellung der getroffenen Feststellungen ‒ auch im Fall des Geständnisses ‒ bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung auf. |
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das AG ‒ Schöffengericht ‒ hat mit Urteil vom 15.9.20 den Angeklagten (A) wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt sowie die Einziehung des Taterlangten i. H. v. insgesamt ca. 186.000 EUR angeordnet. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das LG das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit der Maßgabe geändert, dass der A zu einer ‒ zur Bewährung ausgesetzten ‒ Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird. Auf die Berufung des A hat das LG zudem ‒ unter Verwerfung der weitergehenden Berufung ‒ ausgesprochen, dass die Einziehung des Taterlangten entfällt. Hiergegen wendet sich A mit seiner Revision.
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