23.12.2009 | Steuerhinterziehung
Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist
Wurde die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts bestimmter, in der Einleitungsverfügung ausdrücklich genannter Steuerstraftaten, eingeleitet und die Einleitung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, dann ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 5 S. 2 AO nur für diejenigen Steueransprüche gehemmt, wegen deren vermeintlicher Verletzung das Strafverfahren tatsächlich eingeleitet bekannt gegeben wurde (BFH 8.7.09, VIII R 5/07, Abruf-Nr. 093771). |
Sachverhalt
K gab seine ESt-Erklärung 1992 am 13.9.93 beim FA ab. Er verschwieg, dass er im Zusammenhang mit der Errichtung einer Firma von Mittelsmännern eine Zahlung von 1 Mio. DM erhalten hatte. Dieses Geld hatte er auf ein ausländisches Bankkonto einer ihm zuzurechnenden Liechtensteinischen Stiftung transferiert. Auch in anderen Jahren erhielt K vergleichbare Zahlungen und Zinszuflüsse.
Am 5.11.03 erstattete K Selbstanzeige. Am selben Tag fand eine Besprechung im FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung statt, an dem der Vorsteher, eine Mitarbeiterin der Strafsachen- und Bußgeldstelle (StraBuSt) und der Bevollmächtigte des K teilnahmen. Mit Schreiben vom 12.11.03 wurde gegen K wegen des Verdachts der ESt-Hinterziehung 1999 bis 2002 ein Strafverfahren eingeleitet. Zugleich forderte es „zur steuerlichen Auswertung entsprechende Aufstellungen und Unterlagen ab dem Veranlagungsjahr 1992 bis 2001“ an. Am 30.1.04 nahm die Steufa ihre Ermittlungen auf.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des BFH durften die Erkenntnisse aus der Selbstanzeige für den Änderungsbescheid für das Jahr 1992 vom 9.6.05 nicht mehr berücksichtigt werden. Die ESt-Erklärung für das Jahr 1992 wurde in 1993 abgegeben. Damit fiel der Beginn der Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO auf das Jahresende 1993. Die gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO zehnjährige Festsetzungsfrist endete so regulär am 31.12.03. Der Ablauf der Frist wurde allein durch den Eingang der Selbstanzeige vom 5.11.03 gemäß § 171 Abs. 9 AO für die Dauer eines Jahres gehemmt. Bei Erlass des Änderungsbescheids am 9.6.05 war die Jahresfrist jedoch bereits abgelaufen.
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