· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Ablaufhemmung ‒ Anfordern von Unterlagen ist Ermittlungsmaßnahme der SteuFa
von StB Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Valder, GTK Ginster Theis Klein & Partner mbB
| Das FG Bremen hat entschieden, dass bereits das Anfordern von Unterlagen eine ablaufhemmende Maßnahme der SteuFa i. S. d. § 171 Abs. 5 AO und bei Akontozahlungen die Tilgungsbestimmung für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO bedeutsam ist. |
Sachverhalt
2001 hinterließ der verstorbene Vater der Klägerin (T) ausländisches Kapitalvermögen. Ihre ESt-Erklärung gab sie für 2002 am 16.3.04 und für 2005 am 16.2.05 ab. Die Steuer wurde mit Bescheid vom 6.4.04 und 22.7.05 mit jeweils 0 EUR festgesetzt. Am 5.12.14 erklärte die T durch eine Selbstanzeige Einkünfte aus Kapitalvermögen für 2006 bis 2013 nach. Die Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle des FA teilte mit Schreiben vom 22.12.14 mit, dass ein Steuerstrafverfahren für 2006 bis 2012 eingeleitet worden sei und auch für die VZ 2002 bis 2005 ESt nachzufordern ist, da die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Am 30.12.14 ging beim FA eine Überweisung der T i. H. v. 312.000 EUR mit dem Verwendungszweck „Vorauszahlung, Est/Solz. 2006 bis 2013” ein. Mit Schreiben vom 17.2.15 erklärte die T auch Einkünfte für die VZ 2002 bis 2005. Am 20.12.16 ging beim FA eine weitere Überweisung der T mit dem Verwendungszweck „Vorauszahlung ESt 2002 bis 2013” i. H. v. 500.000 EUR ein. Mit Schreiben vom 3.1.17 teilte die T dem FA mit, 90.113 EUR seien für 2002 und 104.189 EUR für 2003 zu verbuchen. Mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheiden vom 13.7.17 wurde die ESt für 2002 mit 63.023 EUR und für 2003 mit 99.312 EUR festgesetzt. Hiergegen wandte sich die T mit der Begründung, die Festsetzungsfrist sei abgelaufen.
Entscheidungsgründe
Das FA hat die ESt-Bescheide von 2002 und 2003 zu Recht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. Der Ablauf der Festsetzungsfrist stand dem nicht entgegen (FG Bremen 29.7.19, 1 K 159/ (5), Abruf-Nr. 212533). Diese begann für die am 16.3.04 eingereichte ESt 2002 mit Ablauf des 31.12.04 und für die am 16.2.05 eingereichte ESt 2003 mit Ablauf des 31.12.05, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO. Sie beträgt hier, da die Steuer hinterzogen wurde, zehn Jahre, § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Die Festsetzungsfrist endete ‒ ohne Berücksichtigung einer Ablaufhemmung ‒ für die ESt 2002 mit Ablauf des 31.12.14 und für 2003 mit Ablauf des 31.12.15.
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