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  • 24.07.2009 | Steuerhinterziehung

    Anforderungen an die Urteilsdarstellung

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Zu den Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von Besteuerungsgrundlagen in steuerstrafrechtlichen Urteilen (BGH 15.5.09, 1 StR 718/08, Abruf-Nr. 092305).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte hatte in den VZ der Jahre 2000 bis 2004 Steuern in einer Gesamthöhe von 620.000 EUR verkürzt und wurde verurteilt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die hiergegen gerichtete Revision blieb erfolglos. Gleichwohl nahm der BGH das Urteil des LG zum Anlass, nochmals auf die Anforderungen an ein steuerstrafrechtliches Urteil hinzuweisen. Nach § 267 Abs. 1 S. 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen - also das Tatgeschehen - mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und auch der entsprechenden inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann.  

     

    Bei der Steuerhinterziehung bilden die Blankettnorm des § 370 AO und die sie ausfüllenden steuerrechtlichen Vorschriften zusammen die maßgebliche Strafvorschrift. Die sachlich-rechtliche Prüfung der rechtlichen Würdigung durch das Revisionsgericht setzt voraus, dass die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sind. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (Besteuerungsgrundlagen). Grundsätzlich müssen daher folgende Anforderungen erfüllt sein: