01.03.2005 | Steuerhinterziehung
Bekämpfung der Schwarzarbeit
zum Beitrag von Prof. Dr. Wolfgang Joecks, Greifswald, wistra 04, 441
Das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung ist in seinen wesentlichen Teilen am 1.8.04 in Kraft getreten. |
Stellungnahme der Literatur
Der Autor untersucht in seinem Beitrag die straf- und bußgeldrechtlichen Neuregelungen und nimmt eine erste Bewertung vor. Im Einzelnen:
- Nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG ist das Erbringen oder Ausführenlassen von Dienst- oder Werkleistungen unter Missachtung steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten Schwarzarbeit.
- § 9 SchwarzArbG stellt das Erschleichen von Sozialleistungen unter Strafe. § 10 SchwarzArbG sanktioniert die Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen.
- Erheblich geändert worden ist § 266a StGB. Während § 266a Abs. 1 StGB bisher als untreueähnlicher Tatbestand lediglich das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen erfasste, ist künftig auch das Vorenthalten des Arbeitgeberanteils strafrechtlich erfasst.
- In den Fällen der Strafbarkeit nach § 266a Abs. 2 StGB besteht die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 266a Abs. 6 StGB. Der Absatz ist unglücklich formuliert: Man wird die Vorschrift, wenn sie nicht ins Leere laufen soll, ähnlich wie § 371 AO auslegen müssen.
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