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  • 01.11.2007 | Steuerhinterziehung

    Berichtigungspflicht des Ehegatten

    von ORR Stefan Faiß, Straf- und Bußgeldsachenstelle FA Stuttgart II

    Immer wieder werden die Berater mit der Frage nach der Berichtigungspflicht des einen Ehegatten konfrontiert, wenn der andere Ehegatte eine falsche Steuererklärung abgegeben hat. Das Problem stellt sich insbesondere, wenn der „unehrliche“ Ehegatte verstirbt. Welche Verpflichtung trifft in solchen Fällen den überlebenden Ehegatten im Rahmen der Zusammenveranlagung, wenn er nachträglich erkennt, dass die Erklärung über die Einkünfte des anderen Ehegatten unrichtig war? Kommt dem „ehrlichen“ Ehegatten eine Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO zu? 

     

    Beispiel

    Steuerbürgerin A wird mit ihrem Ehemann B über Jahre hinweg zusammen veranlagt. B ist selbstständiger Handwerker. Im Jahr 2003 erkennt A erstmals, dass B in großem Umfang Einnahmen aus seiner Handwerkstätigkeit nicht versteuert. Trotz dieser Kenntnis unterschreibt sie die gemeinsame ESt-Erklärung (Zusammenveranlagung) für das Jahr 2003. Ende 2005 stirbt B. Bei einer Steuerprüfung im Jahr 2007 deckt der Prüfer den Sachverhalt auf. Hatte A zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berichtigungspflicht gemäß § 153 Abs. 1 AO? Hat sie sich der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO strafbar gemacht? 

     

    1. Strafbarkeit der A durch Unterschreiben der falschen Steuererklärung?

    Zu prüfen ist zunächst, ob sich A bereits mit der Unterzeichnung der Steuererklärung im Rahmen der Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann B einer Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat.  

     

    Nach § 150 Abs. 2 AO i.V. mit § 25 Abs. 3 S. 5 EStG versichern die Ehegatten mit ihrer eigenhändigen Unterschrift auf dem amtlichen Vordruck, dass „die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen“ gemacht wurden. Sie bekunden mit ihrer Unterschrift somit die Richtigkeit ihrer Angaben. Sieht man im Wesen der Zusammenveranlagung von Eheleuten steuerlich die Behandlung als ein Steuerpflichtiger (BFH BStBl II 97, 115), so könnte man zu der Rechtsauffassung gelangen, dass A sich ebenfalls einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO strafbar gemacht hat, wenn man dem lediglich mitunterzeichnenden Ehegatten die falschen Angaben des anderen Ehegatten zurechnet. Vorausgesetzt dieser weiß, dass die Angaben des anderen Ehegatten falsch sind (Reichle, wistra 98, 91).