27.08.2009 | Steuerhinterziehung
Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern, Selbstständigen, Subunternehmern
von RAin Ulrike Müller und RAin Susanne Hierl, Rödl & Partner, Nürnberg
Mit der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Selbstständiger sowie (vermittelter) Subunternehmer - in Zeiten der Globalisierung scheinbar selbstverständlich - steigen die haftungsrechtlichen Risiken für die Unternehmensverantwortlichen sprunghaft. Eine Betrachtung des Steuer- und Sozialversicherungsrechts alleine reicht hier nicht aus; es sind insbesondere auch die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und des Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen.
Bei seinen Stippvisiten sucht der Zoll nach ordnungsgemäßen und vollständigen Arbeitspapieren, um u.a. dem Verdacht auf Lohnsteuerhinterziehung und Nichtabführen von Sozialabgaben nach § 266a StGB nachzugehen. Im folgenden Beitrag werden die spezifischen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern, Selbstständigen und (vermittelten) Subunternehmern erörtert.
1. Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Zunächst soll die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer anhand eines Beispiels aufgezeigt werden:
Beispiel 1 |
Aufgrund des akuten Ärztemangels hat ein Krankenhaus eine türkische Ärztin, die in Deutschland studiert hatte und nach Beendigung ihres Studiums in die Türkei zurückgekehrt war, als Kinderärztin angestellt. Nachdem bei den Behörden ein anonymer Hinweis eingegangen war, ermittelte das Hauptzollamt wegen illegaler Beschäftigung ohne Erlaubnis gemäß § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III gegen die Geschäftsleitung und den Chefarzt des Krankenhauses. Zu Recht?
Die Strafbarkeit des Arbeitgebers hängt bei derartigen Verstößen gegen das SGB III vom Status des Ausländers, der Art der ausgeübten Tätigkeit und dem Vorliegen einer wirksamen Arbeitsgenehmigung bzw. eines wirksamen Aufenthaltstitels ab. |
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