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  • 29.06.2009 | Steuerhinterziehung

    Beschäftigung von deutschen Arbeitnehmern, Selbstständigen und Subunternehmern

    von RA Ulrike Müller und RA Susanne Hierl, Rödl & Partner, Nürnberg

    Ein Anstieg von Verfahren gegen Unternehmensverantwortliche im Bereich Lohnsteuerhinterziehung sowie das damit verbundene Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen (SVB) - möglicherweise bedingt durch den in den Unternehmen spürbaren Liquiditätsdruck infolge der Finanzkrise - wird hier zum Anlass genommen, auf die neuralgischen Punkte von Beschäftigungsverhältnissen einzugehen. Insbesondere wird die Abweichung von rechtlicher und tatsächlicher Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen mit deutschen Arbeitnehmern, selbstständig Tätigen und Subunternehmern, mögliche Folgen in lohnsteuer- und sozial­versicherungsrechtlicher Hinsicht und der Arbeitnehmerüberlassung angesprochen.  

    1. Mögliche Klippen bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

    Soviel vorneweg: Arbeitsverhältnis ist nicht grundsätzlich Arbeitsverhältnis! Es genügt nicht, den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen, wenn die tatsächliche Ausgestaltung mit dem rechtlich Fixierten nicht konform geht oder gar Missverständnisse bei der rechtlichen und steuerlichen Behandlung vorliegen.  

     

    Beispiel

    Ein Unternehmen beschäftigt einen Arbeitnehmer in seiner Haupttätigkeit als Hausmeister. Um den - oftmals noch minderjährigen - Auszubildenden die Nähe zur Arbeitsstätte zu ermöglichen, unterhält das Unternehmen eine Art „Internat“, in dem dieser Arbeitnehmer zusätzlich als Nebentätigkeit die Auszubildenden beaufsichtigt bzw. Wach- und Schließdienste wahrnimmt und dafür gesondert nach Stundenaufwand, der 3.000 EUR jährlich übersteigt, entlohnt wird. Das Unternehmen hatte diese zusätzliche Entlohnung als lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3 Nr. 26 EStG behandelt.  

     

    In diesem Fall ist zu prüfen, ob ein Haupt- und Nebenerwerb aufgrund der Identität der beteiligten Parteien überhaupt vorliegen kann oder ob man nicht aufgrund dieser Verquickung in der Gesamtschau von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis ausgehen muss. Übt ein Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber, für den er bereits hauptberuflich tätig ist, zusätzlich noch eine nebenberufliche Tätigkeit aus, ist regelmäßig davon auszugehen, dass auch die nebenberufliche Tätigkeit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine nebenberufliche Tätigkeit nur der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen darf, sodass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eingeschränkt ist. Als Tätigkeit kommt im Rahmen von § 3 Nr. 26 EStG weiter nur eine solche als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit in Betracht.