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  • 01.01.2005 | Steuerhinterziehung

    Bestechlichkeit und Strafvereitelung im Amt durch Mitarbeiter der Steufa

    von RA Dr. Carsten Wegner, Berlin
    An der Steuerhinterziehung Dritter ist eine mittäterschaftliche Begehung durch einen Amtsträger möglich. Die gleichzeitig begangene Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) und Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 S. 1 StGB) stehen in Tateinheit hierzu (LG Berlin 9.9.04, 2 Wi Js 147/03 KLs 06/04, Abruf-Nr. 043145).

     

    Sachverhalt

    A machte in seiner USt-Jahreserklärung Vorsteuern und Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen geltend, obwohl er davon ausgehen musste, dass es sich dabei um Umsätze handelte, die im Rahmen eines USt-Karussells getätigt worden waren. P leitete als Sachbearbeiter des FAFuSt ein Ermittlungsverfahren ein und ließ die Vorsteuerguthaben sperren. Nachdem eine tatsächliche Verständigung durch den Referatsleiter abgelehnt worden war, trafen A und P folgende Unrechtsvereinbarung: P versprach A, die Steuerforderung auf nicht mehr als einen bestimmten Betrag zu berechnen und für die Freigabe der gesperrten Guthaben zu sorgen. A verpflichtete sich, P unentgeltlich ein fabrikneues Kfz zu überlassen. 

     

    Entscheidungsgründe

    Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begeht, wer in Steuerverkürzungsabsicht Vorsteuer aus Rechnungen geltend macht, die von Personen erstellt werden, die nicht Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG sind. Keine Unternehmer sind Personen, die von ihnen ausgewiesene USt nicht ggü. dem FA anmelden wollen und lediglich zu diesem Zweck in die Lieferkette eingeschaltet werden. Ebenso begeht Steuerhinterziehung, wer Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen geltend macht, obwohl die zu Grunde liegenden Geschäfte in Wahrheit eine (steuerpflichtige) Leistung im Inland betreffen. Auch an der Steuerhinterziehung Dritter ist eine mittäterschaftliche Begehung möglich, z.B. durch einen Amtsträger. 

     

    Praxishinweis

    § 25 Abs. 2 StGB (Mittäterschaft) ist gegeben, wenn ein Beteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit eines anderen und dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten von seiner Vorstellung erfassten Umständen in wertender Betrachtung zu entscheiden. Hier war es in der Hand des P, durch seinen Bericht die Steuerfestsetzung auf der Grundlage der unrichtigen Zahlen des A zu bewirken. Darüber hinaus besaß P auch Täterwillen, weil das Bewirken der zu geringen Steuerfestsetzung gerade seiner Verpflichtung aus der Unrechtsvereinbarung entsprach.