01.10.2007 | Steuerhinterziehung
Betriebsausgaben und Kompensationsverbot
Betriebsausgaben, die unmittelbar zur Erzielung verschwiegener Betriebseinnahmen getätigt werden, mindern bei den Ertragsteuern bereits den tatbestandlichen Hinterziehungsbetrag. Verbucht ein Unternehmer Scheinrechnungen, um andere Betriebsausgaben wie etwa „Schwarzlohnzahlungen“ an seine Arbeitnehmer zu verdecken, unterfällt solcher Aufwand hingegen regelmäßig dem Kompensationsverbot und ist erst bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Sachverhalt 1 |
Ein Handelsvertreter setzte zum Einwerben von Zeitungsanzeigen Untervertreter ein. Er allein aber vereinnahmte vom Verlagsunternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Provisionen. In seinen USt- und ESt-Erklärungen verschwieg er sowohl den überwiegenden Teil der Provisionsumsätze bzw. der Einkünfte aus Gewerbebetrieb als auch die an die Untervertreter weitergeleiteten Provisionszahlungen. GewSt-Erklärungen gab er nicht ab. |
Sachverhalt 2 |
Ein Unternehmer erwarb für seinen Gewerbebetrieb von einem sogenannten Serviceunternehmen Rechnungen und verbuchte diese gewinnmindernd, obwohl das andere Unternehmen keine Subunternehmerleistungen erbracht hatte. Der Unternehmer bezahlte die Scheinrechnungen und ließ sich vom Betreiber des Serviceunternehmens nach Abzug einer „Provision“ für das Ausstellen der Rechnungen den überwiegenden Teil der Rechnungssummen zurückzahlen. Dieses Geld verwendete er teilweise für sich selbst, zum Teil aber auch für die Entlohnung seiner Arbeitnehmer. Diesen Teil des Arbeitsentgelts gab der Unternehmer weder in den LSt-Anmeldungen noch in den Beitragsnachweisen gegenüber den Sozialversicherungsträgern an. Die Scheinrechnungen benötigte der Unternehmer also auch, um in seiner Buchhaltung die Schwarzlohnzahlungen „abzudecken“. |
Der Sachverhalt 1 ist der Entscheidung des BGH vom 19.7.07 (5 StR 251/07, Abruf-Nr. 072867) entnommen, die freilich ihren Schwerpunkt bei der Beanstandung der unzureichenden Darlegung der durch Schätzung ermittelten Besteuerungsgrundlagen hat (vgl. dazu auch BGH 24.5.07, PStR 08, 175, Abruf-Nr. 072113). Gleichwohl gibt dieser Beschluss Gelegenheit, an den Anwendungsbereich des Kompensationsverbots (§ 370 Abs. 4 S. 3 AO) bei Erzielung bzw. Verwendung nicht gebuchter Betriebseinnahmen zu erinnern und damit an zwei Entscheidungen des BGH aus 1990 anzuknüpfen. Insbesondere gilt es, den Sachverhalt 1 von der Sachverhaltskonstellation 2 abzugrenzen.
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