01.07.2006 | Steuerhinterziehung
Bilanzdelikte – ein Fall für das Steuerstrafrecht?
In der Gerichtspraxis sind Fälle weithin unbekannt, bei denen Bilanzdelikte gleichzeitig und im Zusammenhang mit Steuerstraftaten zur Anklage kommen. Dies hängt damit zusammen, dass es sich bei den – teilweise spektakulären – Strafverfahren über Bilanzdelikte um solche handelt, bei welchen mittels Bilanzen die Lage der Kapitalgesellschaft zu optimistisch dargestellt wurde. Eine Steuerverkürzung kommt dann nicht in Betracht. Falschbilanzierungen, die zu einer Steuerverkürzung führen, werden ausschließlich über ein Steuerstrafverfahren abgewickelt. Auch muss berücksichtigt werden, dass von den Strafvorschriften zum Schutz der kaufmännischen Rechnungslegung nur Kapitalgesellschaften sowie – unabhängig von der Rechtsform – Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen betroffen sind.
Zwischen Steuerdelikten und Allgemeindelikten besteht grundsätzlich weder Tateinheit (§ 52 StGB) noch Tatidentität (§ 264 StPO). Im Übrigen gilt aber, dass bei einer Tat, durch die mehrere Strafgesetze verletzt werden, nur auf eine Strafe erkannt wird und die Strafe nach dem Gesetz bestimmt wird, das die schwerste Strafe androht. Ob man bei einer falschen Handelsbilanz, bei der neben einem Verstoß nach § 331 HGB auch Steuern verkürzt werden, von Tateinheit sprechen kann, erscheint fraglich. Denn die Steuerhinterziehung wird nicht durch die Aufstellung und Bekanntgabe einer falschen Bilanz, sondern durch die Festsetzung einer zu niedrigen Steuer bewirkt, die auf der Abgabe einer falschen Steuererklärung fußt. Geht man von Tateinheit aus, werden Bilanzfälschungen, die zu einer Steuerverkürzung geführt haben, regelmäßig als Steuerhinterziehung und nicht als Bilanzdelikte geahndet, da Steuerstraftaten allgemein härter bestraft werden als Bilanzdelikte nach §§ 331 ff. HGB.
1. Relevante Deliktnormen
Bilanzdelikte i.S. des Handelsrechts werden entweder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw. einer Geldstrafe bestraft (§ 331 HGB) oder als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet (§ 334 HGB). Die hier interessierenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind
- die unrichtige Wiedergabe der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft (§ 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB) im Jahresabschluss und
- der Verstoß gegen Vorschriften über Form, Inhalt und Bewertung bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses (§ 334 Abs. 1aund b HGB).
Die als Ordnungswidrigkeiten zu ahndenden Gesetzesverstöße werden nach § 331 HGB betraft, wenn sie erheblich sind, d.h. wenn durch sie die Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft unrichtig wiedergegeben oder verschleiert werden.
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