· Fachbeitrag · Cum/Ex
Ein Strafgericht ‒ viele Entscheidungen in Cum/Ex: der Verlust der Unbefangenheit?
von RA Dr. Rainer Spatscheck, FA StR und FA StrR, und RAin Jessica Mühlbauer, Kantenwein Zimmermann Spatscheck & Partner PartGmbB
| In zahlreichen Cum/Ex-Verfahren sind wie z. B. am LG Bonn bei teilweise überschneidendem Sachverhalt oft dieselben Richter beteiligt. Fraglich ist, ob diese aufgrund der vorangegangenen Mitwirkung noch unbefangen sind oder ob hier der Rechtsstaat in Gefahr ist. |
1. Problematik der Befangenheit
Die StPO enthält Regelungen zur Befangenheit von Richtern:
a) Regelungen in der StPO
Ein Richter kann nach § 24 Abs. 1 StPO wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen, § 24 Abs. 2 StPO. § 24 StPO flankiert Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, der das Recht auf den gesetzlichen Richter statuiert und eine zentrale Regelung des Verfassungsrechts ist. Indem Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG festlegt, dass niemandem der gesetzliche Richter entzogen werden darf, wird so die Rechtsstaatlichkeit im Verfahren grundlegend gesichert (Dürig/Herzog/Scholz/Jachmann-Michel, 98. EL März 22, GG Art. 101 Rn. 1). Art. 101 Abs. 1 GG soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung sowie die Unparteilichkeit der Gerichte wahren und sichern. Es wird gewährleistet, dass dem Einzelnen ein unparteilicher Richter gegenübersteht (BeckOK StPO/Cirener, 45. Ed. 1.10.22, StPO § 24 Rn. 2).
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