01.06.2005 | Steuerhinterziehung
Darlegungsanforderungen im Urteil
Sowohl bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung als auch beim Freispruch von diesem Vorwurf muss der Tatrichter so viele Feststellungen treffen, dass dem Revisionsgericht eine sachlichrechtliche Kontrolle des angefochtenen Urteils möglich ist (BGH 17.5.05, 5 StR 461/04, Abruf-Nr. 051370). |
Sachverhalte
Der Angeklagte nahm mit seinem Bauunternehmen für einen erheblichen Teil der von ihm betreuten Bauvorhaben Fremdleistungen in Anspruch. Einen Großteil ließ er dabei von Schwarzarbeitern verrichten. Zur Verschleierung der Schwarzgeschäfte stellte der Angeklagte Abdeckrechnungen angeblicher Subunternehmer i.H. von 3,6 Mio. DM in die Buchhaltung seiner GmbH ein. Zu den Rechnungen korrespondierten jeweils zeitnahe Barabhebungen vom Geschäftskonto, die der Angeklagte nach Auffassung der StA für eigene Zwecke verbrauchte.
Das LG meint auf Grund einer an der Richtsatzkartei angelehnten Nachkalkulation der Steufa, dass den Rechnungsbeträgen tatsächlich Zahlungen an unbekannt gebliebene Dritte für tatsächlich durchgeführte Bauleistungen gegenübergestanden haben. Jene Dritte hätten im Umfang der Beträge auch tatsächlich Bauleistungen erbracht. Damit seien die bar abgehobenen Beträge als Betriebsausgaben einnahmemindernd zu berücksichtigen. Im Ergebnis liege daher eine Hinterziehung von Ertragsteuern nicht vor. Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der StA hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung reicht es nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, dass die das Blankett ausfüllende steuerrechtliche Norm bezeichnet und die Summe der verkürzten Steuern mitgeteilt wird. In den Urteilsgründen müssen vielmehr für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt die Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, aus denen sich rechnerisch die Höhe der verkürzten Steuern oder der nicht gerechtfertigten Steuervorteile ergibt. Einer ins Einzelne gehenden Berechnungsdarlegung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn der ausreichend sachkundige Angeklagte ein Geständnis abgelegt hat. Dies entbindet den Tatrichter allerdings nicht davon, genau festzustellen, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen welcher Abgabenart zu einer Verkürzung geführt hat (vgl. BGH 15.3.05, 5 StR 469/04, Abruf-Nr. 051369)
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