01.01.2006 | Steuerhinterziehung
Darstellungsanforderungen im Urteil
Zu den notwendigen Feststellungen bei Steuerhinterziehung und deren Darstellung im Urteil (BGH 13.10.05, 5 StR 368/05, Abruf-Nr. 053146). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Hinterziehung von Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer von mehr als 1 Mio. DM über mehrere Jahre zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.
Das Urteil hatte keinen Bestand, da es hinsichtlich der notwendigen Feststellungen lückenhaft war und an durchgreifenden Darstellungsmängeln litt. Als rechtlich bedenklich erachtete der BGH bereits die vom LG wiederholt verwendete Formulierung, der Angeklagte habe bestimmte Umsatz- und Gewerbesteuerbeträge „nicht abgeführt“. Die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO ist ein Erklärungsdelikt. Die bloße Nichtzahlung einer Steuer erfüllt den Tatbestand nicht.
In den Urteilsgründen fehlte zudem jegliche Feststellung dazu, wann und für welchen Steuerpflichtigen der Angeklagte welche Steuererklärungen abgegeben hatte, in denen er nach Auffassung des LG bestimmte Umsätze und Einnahmen verschwiegen hatte. Es wurde auch nicht mitgeteilt, ob und welche Steuerfestsetzungen auf Grund der falschen Angaben des Angeklagten erfolgten. Somit wurde nicht erkennbar, welche konkreten Erklärungspflichten der Angeklagte verletzt hat.
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