· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Der verstorbene Steuerstraftäter - Pflichten und Risiken des Erben
von RA Diana Durst, FA StR, Carlé Korn Stahl Strahl Rechtsanwälte Steuerberater, Köln
| Umfasst der Nachlass „steuerkontaminiertes“ Vermögen, das der Erblasser bei den Steuerbehörden verschwiegen hat, ist die Erbschaft mit erheblichen steuerlichen und strafrechtlichen Risiken verbunden. Der Erbe ist verpflichtet, solches Vermögen der Finanzbehörde zu offenbaren, der ErbSt zu unterwerfen und die hinterzogenen Steuern des Erblassers nachzuerklären und zu entrichten. Wird das geerbte - kontaminierte - Vermögen von den Steuernachzahlungen aufgezehrt, kann sich sogar eine Zuzahlungspflicht aus „weißem“ Vermögen ergeben. |
1. Besondere Handlungspflichten bei „Schwarzgeldfund“
Der Erbe hat grundsätzlich weder Veranlassung noch die Pflicht, die steuerlichen Verhältnisse des Erblassers von sich aus aktiv aufzuklären. Er muss lediglich die Sachverhalte und Fakten, die ihm positiv bekannt (geworden) sind, der Finanzbehörde anzeigen bzw. richtigstellen, sofern es zu Steuerverkürzungen des Erblassers gekommen ist. Insoweit trifft ihn die allgemeine Anzeigepflicht gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG, wonach jeder der ErbSt unterliegende Erwerb innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von dem Erbanfall dem zuständigen FA anzuzeigen ist. Darüber hinaus ist der Erbe nun anstelle des Erblassers Subjekt des Steuerrechtsverhältnisses geworden. Damit ist mit dem Erbanfall originär in der Person des Erben die Steuererklärungspflicht gemäß § 149 AO entstanden, wenn der Erblasser pflichtwidrig keine Steuererklärungen abgegeben hat.
1.1 Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO
Stellt der Erbe fest, dass der Erblasser unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen abgegeben hat und es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder noch kommen kann, ist der Erbe gemäß § 153 Abs. 1 S. 2 AO verpflichtet, dies dem FA unverzüglich - ohne schuldhaftes Zögern - anzuzeigen und richtig zu stellen. Die Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 S. 2 AO besteht aber nur dann, wenn der Erbe die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärung des Erblassers positiv kennt; Erkennenmüssen oder Erkennenkönnen reicht insoweit nicht aus (Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 153 AO Rn. 12). Der Erbe muss zusätzlich erkannt haben, dass die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Erklärung zu einer Steuerverkürzung geführt hat bzw. führen kann. Weiß der Erbe von einem Konto des Erblassers im Ausland, führt dies allein noch nicht zu einer Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 S. 2 AO. Vielmehr ist hierzu positive Kenntnis des Erben dahingehend erforderlich, dass das im Ausland vorhandene Kapital nicht versteuert wurde bzw. aus unversteuerten Einnahmen herrührt (Stahl, Selbstanzeige und strafbefreiende Erklärung, 2. Aufl., Rn. 406). Ist umfangreiches Kapitalvermögen vorhanden, weisen die ESt-Bescheide des Erblassers jedoch keine Kapitaleinkünfte aus, wird sich der Erbe nicht darauf berufen können, von der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Erklärung des Erblassers nichts gewusst zu haben. Denn dem Erben werden die den Erblasser betreffenden Steuerbescheide für den Zeitraum vor dem Erbfall bekannt gegeben.
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